Rz. 1

Die Vormundschaftsgerichtshilfe war bis zum Inkrafttreten des SGB VIII in § 48 JWG geregelt. Darüber hinaus sah diese Vorschrift die Anhörung des Jugendamtes in zahlreichen Fällen vor. Die Familiengerichtshilfe war in § 52b JWG geregelt. Diese Aufgaben und Befugnisse des Jugendamtes hat das SGB VIII übernommen. Die in Abs. 3 vorgesehene Anrufung des Gerichts bei Gefährdung des Kindeswohls wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.10.2005 ausgegliedert und in § 8a umfänglich geregelt. Absatz 3 wird damit aufgehoben. Mit der Reform des familienrechtlichen Verfahrens wurde das Vormundschaftsgericht aufgelöst und das Aufgabenspektrum dem sog. großen Familiengericht übertragen. § 50 galt ab 1.9.2009 i. d. F. des Art. 105 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) und des Art. 12 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts v. 6.7.2009 (BGBl. I S. 1696). Die neuen Regelungen des FamFG sahen nach dem Willen des Gesetzgebers eine noch engere kooperative Zusammenarbeit als bislang geschehen zwischen Familiengerichten und Jugendhilfe zum Wohle der Kinder und Jugendlichen vor.

 

Rz. 1a

Nicht miteinander verheirateten Eltern stand die elterliche Sorge nach der bis zum 18.5.2013 geltenden Regelung des § 1626a Abs. 1 BGB nur dann gemeinsam zu, wenn sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben oder geheiratet haben. Anderenfalls hatte die Mutter die elterliche Sorge allein (§ 1626a Abs. 2 BGB). Ohne den Willen der Mutter konnte bisher keine gemeinsame Sorge der Eltern begründet werden. Diese Regelung wurde vielfach kritisiert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkannte in seiner Entscheidung v. 3.12.2009 (22028/04, JAmt 2010 S. 155) einen Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und das BVerfG hatte entschieden, dass die bisherigen Regelungen des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und des § 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar seien (Entscheidung v. 21.7.2010, 1 BvR 420/09). Dem Vater musste deshalb die Möglichkeit eingeräumt werden, die Mitsorge auch dann zu erlangen, wenn die Mutter keine Erklärung dahingehend abgegeben hatte, die elterliche Sorge gemeinsam mit ihm übernehmen zu wollen. Darüber hinaus musste der Vater auch ohne Zustimmung der Mutter gerichtlich überprüfen lassen können, ob ihm die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen ist, wenn dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht. Dem ist der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern nachgekommen, das im Zuge dieses Reformvorhabens die Einfügung des Abs. 3 in § 50 zur Folge hatte. § 50 gilt einschließlich des neuen Abs. 3 mit Wirkung zum 19.5.2013 i. d. F. des Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern v. 16.4.2013 (BGBl. I S. 795). Durch Art. 1 Nr. 39 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurden mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 neu gefasst. Durch Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde die Vorschrift Wirkung zum 1.1.2023 redaktionell an die Neufassung der §§ 58, 58a angepasst.

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