Rz. 14

Der in Abs. 3 Nr. 5 enthaltene Programmsatz weist auf den gesamtgesellschaftlichen Bezug der Jugendhilfe hin. Die Jugendhilfe soll auch andere Politikfelder beeinflussen, um so positive Lebensbedingungen und eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu gewährleisten. Dabei kommen insbesondere die Stadtentwicklung, die Verkehrspolitik, die Arbeitsmarktpolitik und die Wohnungspolitik in Betracht. Die Vorschriften zur Jugendhilfeplanung in §§ 80, 81 tragen dem Rechnung. Für den Bereich der Bauleitplanung sind gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB die Bedürfnisse junger Menschen und ihrer Familien bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 4 BauGB als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung zu beteiligen.

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