Rz. 28

Abs. 2 verweist auf die für die Leistungen der Ausbildungsförderung zuständigen Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung mit der Maßgabe der Voraussetzungen nach den §§ 39, 40, 40a und 45 des BAföG. Eine solche Verweisung unter Bezugnahme auf gesetzliche Regelungen stellt keine Erleichterung für den Bürger dar, der sich über mögliche Sozialleistungen informieren möchte, auch wenn diesen Behörden (vgl. § 41 Abs. 3 BAföG) den Bürger über die Ausbildungsförderung zu beraten und andere Behörden nach § 15 Abs. 2 zumindest über die Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung zu informieren haben. Das BAföG wird von den Ländern im Auftrag des Bundes durchgeführt (Auftragsverwaltung – § 39 Abs. 1 BAföG). Daher ist in § 40 BAföG vorgesehen, dass bei den kreisfreien Städten und Kreisen Ämter für Ausbildungsförderung, bei den Ländern Landesämter für Ausbildungsförderung zu errichten sind. Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten, hier übernehmen dann die Landesämter für Ausbildungsförderung die Aufgaben der Ämter. Darüber hinaus haben die Länder für Auszubildende an Hochschulen Ämter für Ausbildungsförderung bei den staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken einzurichten.

 

Rz. 29

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Bezirk, in dem die Eltern des Auszubildenden ihren ständigen Wohnsitz haben (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG). In besonderen Fällen kommt es auf den ständigen Wohnsitz des Auszubildenden an, wenn z. B. die Eltern nicht mehr leben oder diese ihren Wohnsitz in verschiedenen Bezirken haben (§ 45 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Abweichend vom ständigen Wohnsitz kommt es nach § 45 Abs. 2 BAföG für die Zuständigkeit auf den Bezirk an, in dem die Ausbildungsstätte liegt (Abendgymnasium, Kolleg, Höhere Fachschulen und Hochschulen). Für an einer Hochschule immatrikulierte Auszubildende ist nach § 45 Abs. 3 BAföG vorrangig das bei dieser Hochschule eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung zuständig.

 

Rz. 30

Obwohl das BAföG zu den besonderen Sozialgesetzbüchern gehört (§ 68 Satz 1 Nr. 1) sind für Streitverfahren die Verwaltungsgerichte zuständig (§ 54 BAföG). Für Streitverfahren über Ausbildungsförderung werden jedoch keine Gerichtskosten erhoben (§ 188 S. 2 VwGO).

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