Rz. 19

In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht Versicherungspflicht für die durch Gesetz (§ 2 SGB VII; vgl. Komm. dort) oder durch Satzung des Unfallversicherungsträgers (§ 3 SGB VII) genannten Personen. Die Unfallversicherung war ursprünglich eine Arbeitnehmerversicherung, durch die die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden der Arbeitnehmer sowie der Arbeitnehmer untereinander abgelöst wurde. Daher gehören abhängig Beschäftigte, einschließlich der geringfügig Beschäftigten und beschäftigungsähnlich Tätigen sowie auch ehrenamtlich Tätige zum geschützten Personenkreis. Die Versicherungspflicht besteht aber auch für bestimmte Selbstständige (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 SGB VII). Darüber hinaus ist aber auch eine Vielzahl anderer Personen bei bestimmten Verrichtungen in die Versicherungspflicht einbezogen, sodass sich eine Systematik der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 17, Abs. 1a ff. erfassten und damit in den Schutz einbezogenen Personenkreise kaum ausmachen lässt (vgl. Komm. zu § 2 SGB VII). Der Unfallversicherungspflicht für Nothelfer oder Organspender (§ 2 Nr. 13 SGB VII) liegt dabei wohl eher der Gedanke der sozialen Entschädigung für Sonderopfer als einer Unfallversicherung zugrunde.

 

Rz. 20

Nach § 4 SGB VII sind in der Unfallversicherung bestimmte Personen oder Verrichtungen kraft Gesetzes versicherungsfrei, weil entweder bereits ein anderweitiger Unfallversicherungsschutz besteht oder es sich um Tätigkeiten handelt, die als nicht sozial schutzwürdig angesehen werden, weil sie entweder dem privaten Bereich angehören oder z. B. bei Ärzten, Zahnärzten u. a. die Möglichkeit der Pflichtversicherung nach § 3 SGB VII oder die zumutbare Möglichkeit besteht, sich selbst nach § 6 SGB VII oder im Rahmen einer privaten Unfallversicherung abzusichern (vgl. Komm. zu § 4 SGB VII).

 

Rz. 21

Eine freiwillige Unfallversicherung ist nach § 6 SGB VII für Unternehmer und seinen im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und für in bestimmten Ämtern ehrenamtlich Tätige vorgesehen (vgl. Komm. zu § 6 SGB VII).

 

Rz. 22

Die Unfallversicherung enthält lediglich eine Befreiungsmöglichkeit für landwirtschaftliche Unternehmer, die eine kleine landwirtschaftliche Nutzfläche bis zu einer Fläche von 0,25 ha (2.500 m2) bewirtschaften (vgl. Komm. zu § 5 SGB VII), ansonsten ist die Versicherungspflicht zwingend.

 

Rz. 23

Die Bestimmung des versicherten Personenkreises und die damit verbundende Bestimmung der versicherten Tätigkeit dient in der Unfallversicherung zugleich mittelbar der Bestimmung des Versicherungsfalls nach § 7 SGB VII und des Versicherungsverhältnisses, welches dann gegenüber einem der Unfallversicherungsträger besteht.

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