Rz. 7

Die Renten wegen Todes untergliedern sich in die kleine und große Witwen- oder Witwerrente, die Erziehungsrente, und die Waisenrente (zur Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vgl. BSG, Urteil v. 1.6.2017, B 5 R 2/16). Die Rente wegen Todes bei Verschollenheit wird zwar in § 33 Nr. 4 SGB VI nicht ausdrücklich genannt, gehört aber dennoch zu den Renten wegen Todes. Als Oberbegriff wird auch häufig die Bezeichnung Hinterbliebenenrente verwandt. Die Renten wegen Todes werden in § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 SGB VI im Einzelnen aufgeführt. Ihre Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 46 bis 49 SGB VI.

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