Rz. 6

Vor diesem Hintergrund begnügt sich die Formulierung in Abs. 1 Satz 1 damit, die in § 1 als Ziel und Aufgabe des SGB angesprochenen Schutzgüter mit den in §§ 3 bis 10 angesprochenen sozialen Rechten in der Weise miteinander zu verbinden, dass diese der Erfüllung der Aufgabe soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit und den damit verbundenen Sozialleistungen dienen sollen. § 2 selbst enthält allerdings kein soziales Recht (so auch Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 1 Rz. 3, Stand: 15.3.2018).

 

Rz. 7

Die Vorschrift enthält einen Mittelweg zwischen der Formulierung bestimmter sozialer Grundrechte und einfachgesetzlich eingeräumter Rechtspositionen. Dabei sind allerdings die sozialen Rechte der §§ 3 bis 10 mit der Anknüpfung an bestimmte Bedarfslagen ihrerseits bereits so rudimentär gefasst, dass sich auch unter Berücksichtigung der Einweisungsvorschriften (§§ 18 bis 29) daraus keine gefestigten Rechtspositionen ableiten lassen. § 2 i. V. m. §§ 3 bis 10 steht daher einer Reduzierung bisher einzelgesetzlich vorgesehener Sozialleistungen ebenso wenig entgegen wie die Zielvorstellungen des § 1 (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe). Ebenso lassen sich die nur vom Grundsatz her angesprochenen sozialen Rechte dem Gesetzgeber die Möglichkeit offen, Regelungen in nicht dem Sozialrecht zuzurechnenden Gesetzen zu treffen, wie dies für die Minderung des Familienaufwands bei Unterhaltspflichten nach § 6 nunmehr weitgehend im Einkommensteuerecht durch Kinderfreibeträge (§ 32 EStG) und für das (steuerrechtliche) Kindergeld (§ 62 EStG) geregelt ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge