Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch von EU-Ausländern ab dem 4. Monat der Einreise: Arbeitnehmerfreizügigkeit – Betreuung schulpflichtiger Kinder – Gleichbehandlungsgebot – Aufenthalt zur Arbeitsuche – Feststellungslast

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein zugewanderter EU-Bürger, der sein in Deutschland schulpflichtiges Kind betreut und während des Schulbesuchs des Sohnes zumindest für einen Monat Arbeitnehmer gewesen ist, darf aufgrund seines Rechts auf Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Union und des hieraus folgenden Gleichbehandlungsgebots nicht vom deutschen Kindergeldbezug ausgeschlossen werden (entsprechende Anwendung des EuGH-Urteils vom 6.10.2020  C-181/19, InfAuslR 2020, 448, zum SGB II-Bezug).
  2. Zieht die Familienkasse die für die Kindergeldberechtigung vorauszusetzende Freizügigkeitsberechtigung eines zugewanderten EU-Bürgers aufgrund des Aufenthalts zur Arbeitsuche nach vorangegangener Arbeitnehmertätigkeit von mehr als 1 Jahr in Zweifel, obliegt ihr die Feststellungslast für das Nicht-Vorliegen dieser Voraussetzungen.
 

Normenkette

VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 7 Abs. 2, Art. 10; EStG § 62 Abs. 1 a S. 3; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 1a

 

Tatbestand

Der Kläger, ein rumänischer Staatsangehöriger, beantragte im Oktober 2019 bei der Beklagten (im folgenden: Familienkasse) Kindergeld für den Sohn S1 (geboren im Mai 2011) und die Tochter T1 (geboren im Juli 2015), mit Einverständnis der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau und Mutter der Kinder. Der Kläger reichte u. a. folgende Belege ein:

- Kopien der Geburtsurkunden und Personalausweise der Kinder;

- eine Anmeldebestätigung der Stadt Z vom 19.09.2019, wonach sich der Kläger mit Familie zum 1.09.2019 unter der Adresse Straße 01 in Z-Stadt angemeldet hat;

- Sozialversicherungsausweise der Deutschen Rentenversicherung vom 8.10.2019 für sich und die Ehefrau.

Die Familienkasse lehnte den Antrag zunächst ab Oktober 2019 und ab Januar 2020 ab (Bescheide vom 4.02.2020), jeweils mangels nachgewiesener Berufstätigkeit. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und wies nach, dass er ab 9.10.2019 zunächst bis 30.04.2020 und auch weiterhin bei der A GmbH als Lageraushilfe im Umfang von ca. 12 Wochenstunden geringfügig beschäftigt war (Monatsbrutto zwischen 310 € und 450 €) und daneben Aufstockungsleistungen des Jobcenters Z-Stadt bezog.

Die Familienkasse setzte schließlich zu Gunsten des Klägers Kindergeld für die beiden Kinder ab Januar 2020 fest (Bescheid vom 7.10.2020), das sie für den Zeitraum Januar bis Oktober 2020 im Wege eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs an das Jobcenter auszahlte. Später setzte die Familienkasse noch Kindergeld für Oktober bis Dezember 2019 fest; die Auszahlung erfolgte ebenfalls im Wege eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs an das Jobcenter.

Im Juli 2021 überprüfte die Familienkasse die Kindergeldgewährung. Der Kläger wirkte nicht mit; ein zugesandtes Formular reichte er nicht ein, auf eine Erinnerung reagierte er nicht. Erst im Dezember 2021/ Februar 2022 reichte er Unterlagen ein. Hieraus ergab sich, dass der Kläger eine Arbeitsstelle bei Firma B Ende Februar 2021 verloren hatte.

Daraufhin hob die Familienkasse zunächst die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2021 auf (Bescheid vom 9.02.2022) und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme, im Hinblick auf eine Rückforderung des ab März 2021 gezahlten Kindergelds. Schließlich hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab März 2021 auf und forderte Kindergeld für März bis November 2021 in Höhe von 3.942 € vom Kläger zurück (Bescheid vom 21.02.2022). Zur Begründung hieß es, in Deutschland wohnende freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union könnten ab dem vierten Monat nach Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland nur dann Kindergeld erhalten, solange die Familienkasse die Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/ EU (FreizügG/ EU) als erfüllt ansehe. Die Familienkasse habe hier ein eigenes Prüfungsrecht, das unabhängig von der Entscheidung der Ausländerbehörde bestehe. Die Prüfung habe ergeben, dass bei dem Kläger diese Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/ EU nicht erfüllt seien.

Hiergegen erhob der Kläger, fachkundig vertreten, Einspruch. Er wies darauf hin, dass er nach einer Berufstätigkeit arbeitslos geworden sei. Die Gewährung von SGB-II-Leistungen seitens des Jobcenters setze voraus, dass er freizügigkeitsberechtigt sei. Diese Prüfung habe das Jobcenter vorgenommen. Die Familienkasse forderte daraufhin an:

- Kopien von Arbeitsverträgen (und Lohnabrechnungen oder Nachweise über den Erhalt des Lohnes) des Klägers oder seiner Ehefrau für die Monate März 2021 und November 2021;

- eine Bestätigung der zuständigen Agentur für Arbeit oder des Jobcenters über die Arbeitsuche oder andere Nachweise, die eine ernstliche Absicht der Arbeitsuche belegten, ab dem Monat März 2021 bis einschließlich November 2021;

- eine Bestätigung der zuständ...

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