Begriff

Die Sozialleistungsträger haben gegenüber den Bürgern umfassende Aufklärungs-, Auskunfts- und Beratungspflichten. Da in einem differenzierten Sozialleistungssystem das geschriebene Recht nicht allein zur Überschaubarkeit und Verständlichkeit der Rechte und Pflichten der Bürger ausreicht, bedarf es weitergehender Informationen und Beratung. Auskunfts- und Beratungsstellen sind neben den Sozialleistungsträgern und ihren Verbänden auch weitere im Gesetz genannte Stellen, z. B. Versicherungsämter. Dort erhalten die Bürger und Versicherten unentgeltlich alle erforderlichen Informationen und Auskünfte.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die allgemeinen Vorschriften über die Informations-, Auskunfts- und Beratungspflichten der Sozialleistungsträger sind für die Aufklärung in § 13 SGB I, Beratung in § 14 SGB I und Auskunft in § 15 SGB I geregelt.

Diese Informations-, Auskunfts- und Beratungspflichten sowie -möglichkeiten der Sozialversicherungsträger sind regelmäßig erweitert worden (§ 57 SGB II, §§ 29 ff. SGB III, § 93 SGB IV, § 17 Abs. 1 SGB VII, § 7 SGB XI, § 22 Abs. 1 SGB IX, § 109a SGB VI, § 11 SGB XII).

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