Begriff

Sozialleistungsbezieher, die wegen Bezuges von Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Arbeitslosen- oder Pflegeunterstützungsgeld nicht rentenversicherungspflichtig sind, können auf Antrag in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden. Entsprechendes gilt auch für Bezieher von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen.

Eine Antragspflichtversicherung ist auch möglich für Arbeitsunfähige/Rehabilitanden, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die hier thematisierte Antragspflichtversicherung ist in § 4 Abs. 3 SGB VI geregelt. Es sind 2 Personengruppen zu unterscheiden:

  • die Sozialleistungsbezieher und Bezieher von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Spende von Organen, Geweben oder Blut (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) sowie
  • die Arbeitsunfähigen/Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI)

Den Ausschluss der Antragspflichtversicherung bestimmt § 4 Abs. 3a SGB VI. Beginn und Ende der Versicherungspflicht auf Antrag regelt § 4 Abs. 4 SGB VI.

Für auf Antrag versicherungspflichtige Sozialleistungsbezieher und Organ-/Blutspender gelten die §§ 166 Abs. 1 Nr. 2 bis 2f (beitragspflichtige Einnahmen), 170 Abs. 1 Nr. 2 (Beitragstragung), 173 und 176 (Beitragszahlung) sowie 191 SGB VI i. V. m. § 38 DEÜV (Meldeverfahren).

Für auf Antrag versicherungspflichtige Arbeitsunfähige/Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch gelten die §§ 166 Abs. 1 Nr. 5 (beitragspflichtige Einnahmen), 170 Abs. 1 Nr. 5 (Beitragstragung) sowie 173 SGB VI (Beitragszahlung).

Übergangsrecht: Für den Ausschluss von der Versicherungspflicht ab dem Jahr 1996 nach § 4 Abs. 3a SGB VI siehe § 229 Abs. 4 SGB VI.

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