Auf Antrag werden Personen in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, die

  • eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI genannten Sozialleistungen (hierzu gehört auch das Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 44a SGB V) beziehen oder
  • nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Spende von Organen, Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen (z. B. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder von einem Beihilfeträger des Bundes)[1]

und nicht nach diesen Normen versicherungspflichtig sind, weil sie

  • noch nie in der Rentenversicherung versicherungspflichtig waren oder
  • im letzten Jahr vor dem Beginn dieser Leistung nicht in der Rentenversicherung versicherungspflichtig waren oder
  • zwar im letzten Jahr vor Beginn der Leistung in der Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, aber nicht "zuletzt", weil sie z. B. freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zuletzt in der Jahresfrist gezahlt haben.
[1] §§ 8, 8a sowie 9 TFG.

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