Soweit es um Renten aus der Zeit vor 1992 und nach 1956 geht, konnte eine Zurechnungszeit nur unter besonderen versicherungsmäßigen Voraussetzungen berücksichtigt werden. War das der Fall, ist der Rentenbezug bis zum vollendeten 55. Lebensjahr Anrechnungszeit. Aber auch für den anderen Fall, dass die versicherungsmäßigen Voraussetzungen seinerzeit nicht vorlagen, kann über die Sonderregelung in § 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI eine Anrechnungszeit berücksichtigt werden: Nach dieser Vorschrift ist der Rentenbezug vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Anrechnungszeit, obwohl in der Rente keine Zurechnungszeit enthalten war.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel zur Anrechnungszeit, wenn die Zurechnungszeit vor Rentenbeginn liegt

 
Versicherter ist geboren am 14.6.1930
Erwerbsunfähigkeit bestand ab 3.4.1984
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Zurechnungszeit  
(von Mai 1984 bis Juni 1985) ist gezahlt worden vom 1.6.1986 bis 31.5.1993

Anspruch auf Regelaltersrente besteht ab 1.7.1995. Dabei ist als Anrechnungszeit die Zeit von Mai 1984 bis Juni 1985 zu berücksichtigen.

Der Rentenbezug selbst kommt als Anrechnungszeit nicht in Betracht, weil er nach dem vollendeten 55. Lebensjahr liegt.

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