Zusammenfassung

 
Begriff

Bei der Amtspflegschaft nimmt das Jugendamt bestimmte personen- oder sachbezogenen Angelegenheiten des Kindes wahr. Der Amtspfleger übernimmt die gesetzliche Vertretung des Kindes für den zugewiesenen Aufgabenbereich. Die Amtspflegschaft wird vom Gericht angeordnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Nach § 55 SGB VIII wird das Jugendamt in den vom Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Fällen tätig und überträgt die Aufgaben der Pflegschaft auf einen seiner Beamten oder Mitarbeiter. Die Pflegschaft ist in § 1909 ff. BGB geregelt:

  • §§ 1909-1914 BGB bestimmen einzelne Arten der Pflegschaft,
  • § 1915 BGB erklärt, dass die Vorschriften des Vormundschaftsrechts entsprechend gelten,
  • §§ 1916,1917 BGB treffen Aussagen, wann ein Ergänzungspfleger berufen und ernannt wird,
  • §§ 1918,1919,1921 BGB bestimmen, wann die Pflegschaft endet oder aufgehoben wird,
  • § 1857a BGB und § 56 Abs. 2 SGB VIII befreien den Amtspfleger gegenüber dem Einzelpfleger von einer Vielzahl von Verpflichtungen.

1 Arten der Pflegschaft

Es gibt verschiedene Arten der Pflegschaft. In der Praxis sind die Ergänzungs- und Ersatzpflegschaft für Minderjährige und die Leibesfruchtpflegschaft für einen gezeugten aber noch ungeborenen Menschen für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe am relevantesten.

1.1 Ergänzungspflegschaft

Die Ergänzungspflegschaft für Minderjährige wird angeordnet, wenn die Sorgeberechtigten tatsächlich (z. B. Krankheit, Abwesenheit wegen Haft) oder aus rechtlichen Gründen (z. B. teilweiser Entzug des Sorgerechts oder Kind klagt gegen den gesetzlichen Vertreter), an der gesetzlichen Vertretung des Minderjährigen verhindert sind.

1.2 Ersatzpflegschaft

Die Ersatzpflegschaft kommt in Betracht, wenn ein dringendes Bedürfnis für die Vertretung des Minderjährigen besteht und die Angelegenheit noch erledigt werden soll, bevor ein Vormund bestellt werden kann. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vormunds müssen vorliegen.

1.3 Pflegschaft für eine Leibesfrucht

Die Pflegschaft schützt das ungeborene Leben und sichert künftige Rechte des gezeugten aber noch nicht geborenen Kindes, z. B. die Erbschaft. Zugunsten der Leibesfrucht muss ein Fürsorgebedürfnis bestehen. Die künftigen Eltern dürfen keine elterliche Vertretungsmacht haben.

2 Anordnung des Gerichts

Die Pflegschaft muss durch das zuständige Vormundschaftsgericht angeordnet werden.[1] Die Ergänzungspflegschaft kann auch durch das Familiengericht bestimmt werden.

[1] §§ 1791b, 1915 Abs. 1 BGB.

3 Beendigung der Pflegschaft

Die Pflegschaft eines Minderjährigen endet mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft. Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endet mit der Geburt. Die Pflegschaft zur Besorgung einer Angelegenheit endet mit deren Erledigung. Das Vormundschaftsgericht kann die Pflegschaft aufheben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist.

4 Aufgaben des Jugendamts

Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben der Amtspflegschaft an einen seiner Beamten oder Angestellten. Dieser nimmt die gesetzliche Vertretung des Kindes wahr. Amtspfleger bleibt das Jugendamt. Die Amtspflegschaft ist gegenüber der Pflegschaft durch eine geeignete Einzelperson subsidiär.

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