Rz. 1

Die Frau soll den Arbeitgeber möglichst frühzeitig über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin bzw. über die Tatsache, dass sie stillt, unterrichten, § 15 Abs. 1. Damit soll vor allem erreicht werden, dass die mutterschutzrechtlichen Schutzvorschriften so früh wie möglich erfüllt werden. Darüber hinaus bestehen Mitteilungsobliegenheiten, wenn die Frau besondere Rechte in Anspruch nehmen will, bspw. die Mitteilung über die Geburt von Mehrlingen oder eines behinderten Kindes (§ 3 Abs. 2 MuSchG) oder über die Wahrnehmung eines Untersuchungstermins gem. § 7 Abs. 1 MuSchG. Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist zum einen, ob und wann die Frau verpflichtet ist, über das Vorliegen der Schwangerschaft zu informieren, und zum anderen, ob bzw. inwieweit Bewerberinnen im Stellenbesetzungsverfahren über das Vorliegen einer Schwangerschaft Auskunft geben müssen.[1]

Die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers gegenüber der Aufsichtsbehörde sind in § 27 MuSchG geregelt, ebenso das Verbot der unbefugten Weitergabe der Information an Dritte. Zur Frage, welche Dritte der Arbeitgeber informieren darf bzw. muss, s. § 27 MuSchG, Rz. 16 ff.

 

Rz. 2

Der Arbeitgeber muss sich nicht allein auf die Information der Arbeitnehmerin über ihre Schwangerschaft verlassen, sondern kann ein Zeugnis eines Arztes, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers über das Vorliegen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung verlangen (§ 15 Abs. 2). Auch wenn der tatsächliche Entbindungstermin während der Schwangerschaft noch nicht bekannt sein kann, muss ein voraussichtlicher Entbindungstermin definiert werden, damit festgestellt werden kann, wann die Schutzfrist beginnt oder ab wann bestimmte Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft zu beachten sind (§§ 3, 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 MuSchG). Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, ist das Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung verbindlich, selbst wenn es sich nachträglich als unzutreffend herausstellen sollte (§ 3 Abs. 1 Satz 3 MuSchG).

[1] Dazu näher Rz. 3 ff. bzw. Rz. 22 ff.

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