Als Lohn- oder Entgeltabrechnungszeitraum wird der Zeitraum bezeichnet, in dem das Arbeitsentgelt verdient und für den es dann abgerechnet und dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird.
Arbeitsrecht: Bei Bemessung des Lohns nach Zeitabschnitten (Wochen/Monate), ist der Lohn nach § 614 Satz 2 BGB nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers).
Lohnsteuer: Die Regelungen zum Lohnabrechnungszeitraum enthalten § 39b Abs. 5 EStG sowie R 39b.5 LStR und H 39b.5 LStH.
Sozialversicherung: Das Sozialgesetzbuch regelt für den Bereich der Sozialversicherung nicht ausdrücklich die Zeitspannen für Entgeltabrechnungszeiträume. Lediglich § 23 SGB IV legt eine monatliche Fälligkeit der Beiträge fest, sodass von einem monatlichen Lohnabrechnungszeitraum auszugehen ist. Die sog. Märzklausel ist in § 23a Abs. 4 SGB IV definiert.
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