Rz. 67

Nach § 7 AWbG NW ist das Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Lohnfortzahlung an Feiertagen vom 2.8.1951[1] in der jeweils geltenden Fassung fortzuzahlen. Das Gesetz regelt in den §§ 9 ff. AWbG NW das Anerkennungsverfahren. Nach den §§ 10, 11 AWbG NW erfolgt eine Anerkennung der Veranstalter und nicht der einzelnen Veranstaltungen (vgl. §§ 10, 11 AWbG NW). Nach § 5 Abs. 7 AWbG NW kann für Betriebe mit weniger als 50 Arbeitnehmern durch Tarifvertrag vereinbart werden, die Freistellungsverpflichtung gemeinsam zu erfüllen und einen finanziellen oder personellen Ausgleich vorzunehmen. Kommt ein solcher Tarifvertrag nicht zustande, können sich die beteiligten Arbeitgeber auf eine solche Regelung einigen.

[1] BGBl. 1951 I S. 479.

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