Das Wahlrecht wird nur noch gegenüber der zukünftigen Krankenkasse ausgeübt. Der Arbeitnehmer informiert unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht, den Arbeitgeber formlos über die von ihm gewählte Krankenkasse. Nachdem die Anmeldung des Arbeitgebers bei der gewählten Krankenkasse eingegangen ist, veranlasst diese eine elektronische Mitgliedsbescheinigung.

Im Folgenden werden die einzelnen Bedeutungen der Krankenkassen-Rückmeldung erläutert:

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Erfolgt der Kassenwechsel im Kündigungsverfahren, bestätigt die bisherige Krankenkasse der neu gewählten Krankenkasse unverzüglich das verbindliche Datum für den Krankenkassenwechsel. Die Bestätigung muss jedoch spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Initialmeldung erfolgen. Im Falle eines sofortigen Wahlrechts bestätigt die bisherige Krankenkasse der neu gewählten Krankenkasse unverzüglich das Ende der Mitgliedschaft. Diese Bestätigung muss jedoch spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Abmeldung des bisherigen Arbeitgebers erfolgt sein. Die Meldungen zwischen den Krankenkassen ersetzen die bisher erforderlichen Kündigungsbestätigungen.[1]

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