Rz. 34

Abs. 4 ordnet für den Bereich der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung dem Grunde nach an, dass die jeweilige Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente durch den Rentenartfaktor bestimmt wird. Korrespondierende Vorschrift zu Abs. 4 ist insoweit § 67, der die Rentenartfaktoren für alle Rentenarten regelt. Den knappschaftlichen Besonderheiten trägt insoweit § 82 Rechnung, der die Rentenartfaktoren im Knappschaftsrecht regelt.

 

Rz. 35

Der Rentenartfaktor nimmt das jeweilige Sicherungsziel (zum Sicherungsziel vgl. auch BSG, Urteil v. 10.11.1998, B 4 RA 32/98 R, Rz. 14) der jeweiligen Rente zum Anlass, diese unterschiedlich zu bewerten (vgl. auch vgl. auch GRA der DRV zu § 63 SGB VI, Stand: 14.12.2017, Anm. 5 und GRA der DRV zu § 67 SGB VI, Stand: 22.6.2016, Anm. 3). Der Rentenartfaktor als wesentlicher Teil der Rentenformel dient dem Zweck der monetären Bewertung einer Rente, je nach deren Funktion. So werden Renten mit Lohnersatzfunktion – also eine volle Erwerbsminderungsrente oder eine Altersrente – höher bewertet, als Renten, die nur die Funktion eines monatlichen Zuschusses (Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung) oder Unterhaltsersatzfunktion (Witwenrenten) haben. Dabei stellen die Renten wegen Alters mit einer Bewertungszahl von 1,0 den Grundsatz dar, weil sie vollständige Lohnersatzfunktion haben.

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