Rz. 16

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV setzt sich das Arbeitsentgelt zusammen aus allen laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer (weisungsabhängigen) Beschäftigung. Die Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit und damit die Abgrenzung zur Erzielung von Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 SGB IV erfolgt nach § 7 Abs. 1 SGB IV; über die dort niedergelegten Kriterien erfolgt die Statusfeststellung im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung. Anhaltspunkte für die nicht selbständige Arbeit i. S.e. Weisungsabhängigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind dabei eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. zuletzt BSG, Urteil v. 28.6.2022, B 12 R 3/20 R, Rz. 11 m. w. N.). Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (st. Rspr; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil v. 7.6.2019, B 12 R 6/18 R, Rz. 13 f. m. w. N.). Auch kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2021, B 12 R 10/20 R, Rz. 22 m. w. N.). Im Sozialversicherungsrecht gilt die Eingliederungstheorie und nicht wie im Arbeitsrecht zur Beurteilung eines Arbeitsverhältnisses die Vertragstheorie. Danach kann auch ein faktisches Beschäftigungsverhältnis allein durch Eingliederung in einen fremden Betrieb zustande kommen (BSG, Urteil v. 18.3.1987, 9b RU 16/85, Rz. 13).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge