Rz. 160

Die Beitragshöhe regelt § 165. Dabei regelt § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Grundsatz, was beitragspflichtige Einnahmen von Selbstständigen sind und räumt dem Betroffenen ein Wahlrecht zwischen einer einkommensunabhängigen und einer einkommensabhängigen Beitragszahlung ein.

 

Rz. 161

Die einkommensunabhängige Beitragszahlung erfolgt nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1. Var. auf der Grundlage des Arbeitseinkommens in Höhe der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, sog. Regelbeitrag. § 165 Abs. 1 Satz 2 sieht bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit vor, dass die Entrichtung des halben Regelbeitrags erfolgen kann.

 

Rz. 162

Der einkommensgerechte Beitrag nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Var. setzt den Nachweis des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens voraus. Hierbei ist der Nachweis sowohl eines niedrigeren als auch eines höheren Arbeitseinkommens möglich; mindestens jedoch monatlich 450,00 EUR.

 

Rz. 163

Die einkommensabhängige Beitragszahlung muss vom Versicherten regelmäßig beantragt werden, da hierfür der entsprechende Nachweis des Arbeitseinkommens zu führen ist.

 

Rz. 164

Bei der Wahl des Beitrages in Höhe des Regelbeitrages ist bei Mehrfachversicherungen insgesamt nur ein Regelbeitrag zu zahlen (GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand: 7.12.2023, Anm. 9.3.3).

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