Rz. 148

Die Versicherungspflicht nach § 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die zu beurteilende Tätigkeit neben anderen selbstständigen Tätigkeiten ausgeführt wird, die ihrerseits zu einer Versicherungspflicht nach § 2 führen; dies führt zu einer sog. Mehrfachversicherung (GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand: 7.12.2023, Anm. 15; hierauf hatte auch der Gesetzgeber ausdrücklich bei Nr. 8 – also bei einer Versicherungspflicht der in die Handwerksrolle eingetragenen selbstständig tätigen Handwerker – hingewiesen; vgl. die gesetzgeberischen Erwägungen in BT-Drs. 11/4124 S. 149; vgl. zum Verhältnis der einzelnen Versicherungstatbestände des § 2 untereinander die Komm. unter Rz. 153 f. – Konkurrenzen).

 

Rz. 149

Die Versicherungstatbestände sind daher jeder für sich in einer getrennten versicherungsrechtlichen Beurteilung zu prüfen. Die jeweilige selbstständige Tätigkeit muss dafür nach Betriebszweck und -organisation hinreichend unterscheidbar sein. Für die getrennte Betrachtung spielt es dabei keine Rolle, ob es sich um Aufträge von demselben oder von unterschiedlichen Auftraggeber(n) handelt (GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand: 7.12.2023, Anm. 15). Mehrere Aufträge können zu einer selbstständigen Tätigkeit gehören; ein Auftrag kann aber auch mehrere Versicherungspflichttatbestände erfüllen.

 

Rz. 150

Mehrfache Eintragungen in die Handwerksrolle führen grundsätzlich nicht zu einer Mehrfachversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 8, es sei denn, der Gewerbetreibende ist mit unterschiedlichen, nicht verwandten Handwerken in die Handwerksrolle eingetragen (GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand: 7.12.2023, Anm. 15).

 

Rz. 151

Bei einer Mehrfachversicherung treffen Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen zusammen. Wird dadurch die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung überschritten, ist § 22 Abs. 2 SGB IV zu berücksichtigen.

 

Rz. 152

Auch Versicherungsfreiheit und Versicherungsbefreiung sind getrennt zu betrachten.

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