Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden über die sog. Vorsorgepauschale auch Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung als Ausgaben berücksichtigt.[1] Hierfür müssen die Beschäftigten dem Arbeitgeber die abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mittels einer Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens mitteilen.
Eigentlich sollte ab 2024 ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt werden. Die entsprechenden Regelungen wurden bereits vor Jahren beschlossen. Dieser Termin verschiebt sich aber um 2 Jahre auf den 1.1.2026. Die Verschiebung ist im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes über entsprechende Anwendungsregelungen gesetzlich flankiert worden.[2] Die bisher geltenden Regelungen sind damit bis zur Einführung des Datenaustauschs weiterhin anzuwenden.
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