Grundsätzlich wird abweichend von § 616 BGB Arbeitsentgelt nur für tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezahlt. § 4 BRTV gewährt allerdings eine (teilweise) bezahlte Freistellung – von unterschiedlicher Dauer – in folgenden Fällen:
- Freistellung aus familiären Gründen (je nach Ereignis bis zu 3 Arbeitstagen)
- Freistellung für Arztbesuche und Behördengänge (für die tatsächlich benötigte Zeit)
- Freistellung zur Ausübung von Ehrenämtern (für die notwendig ausfallende Zeit ohne Fortzahlung des Lohns und ohne Anrechnung auf den Urlaub)
Weitere Besonderheiten sind die Winterbauförderung und das Saison-Kurzarbeitergeld.
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