Ist der Arbeitnehmer in einem Staat tätig, mit dem kein DBA besteht, kann der von einem Arbeitgeber mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter im Inland oder einem EU-/EWR-Staat gezahlte Arbeitslohn unter den Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) steuerfrei sein.[1] Begünstigt sind nur bestimmte Tätigkeiten, zudem:

  • muss die Auslandstätigkeit mindestens 3 Monate ununterbrochen in Nicht-DBA-Staaten ausgeübt werden,
  • darf der Arbeitslohn nicht unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt werden und
  • der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in dem Tätigkeitsstaat einer Einkommensteuer i. H. v. durchschnittlich mindestens 10 % unterliegen und dass diese Steuer entrichtet wurde (Mindestbesteuerung).

Verzicht auf Lohnsteuerabzug möglich

Der Arbeitgeber kann nach dem Auslandstätigkeitserlass auf den Lohnsteuerabzug verzichten, wenn das Betriebsstättenfinanzamt für die betroffenen Arbeitnehmer (auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers) eine Freistellungsbescheinigung erteilt hat. Die Vergütungen sind ggf. in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen.[2] Die abschließende Prüfung der Steuerfreistellung des Arbeitslohns erfolgt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Der steuerfreie Arbeitslohn unterliegt dem Progressionsvorbehalt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge