Die BeschV enthält verschiedene Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Zu den dort aufgeführten Beschäftigungsformen gehören:

Vorübergehende Beschäftigungen, dazu zählen u. a.

  • im Rahmen eines internationalen Personalaustauschs und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer[1],
  • Sprachlehrer und Spezialitätenköche[2],
  • verschiedene Beschäftigungen in (Privat-)Haushalten[3],
  • soziale oder karitative Einsätze (Freiwilligendienste o. Ä.)[4],
  • Saisonbeschäftigungen und[5]
  • neu: kurzzeitig kontingentierte Beschäftigungen.[6]

Entsendung von Arbeitnehmern, dazu zählen u. a.

  • Journalisten[7],
  • der Einsatz im Rahmen von Werklieferungs- oder Dienstleistungsverträgen[8],
  • der Einsatz im grenzüberschreitenden Schienen- oder Straßenverkehr.[9]

Besondere Berufsgruppen, dazu zählen u. a.

Außerdem sonstige Beschäftigungen und Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.

Zustimmungen können schließlich auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen erteilt werden.[15]

 
Hinweis

Auffangtatbestand

Einen Auffangtatbestand enthält § 19c AufenthG für Fälle, in denen an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht, auch wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht gegeben sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge