3.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Da die ArbStättV dem ArbSchG untergeordnet ist[1], ist ihr Anwendungsbereich zunächst deckungsgleich mit dem Anwendungsbereich des ArbSchG. Entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 1 ArbSchG sind daher zunächst alle Tätigkeitsbereiche erfasst. Grundsätzlich gilt auch die ArbStättV damit für die Beschäftigten in allen privaten und öffentlich-rechtlichen Betrieben sowie kirchlichen oder gemeinnützigen Tätigkeitsbereichen. Ausgenommen sind gemäß § 2 Abs. 2 ArbSchG der Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten sowie der Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.

§ 1 ArbStättV enthält detaillierte Bestimmungen darüber, für welche Arbeitsstätten die ArbStättV entweder insgesamt nicht oder nur in Teilen anwendbar ist. Sofern die ArbStättV nicht anwendbar ist, gilt jedenfalls das ArbSchG innerhalb seines Geltungsbereichs.

Für die folgenden Bereiche ist nur der Nichtraucherschutz nach § 5 ArbStättV und Anhang Nr. 1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung) anwendbar, ansonsten sind sie vom Geltungsbereich der ArbStättV ausgenommen:

  • Arbeitsstätten im Reisegewerbe und im Marktverkehr,
  • Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden,
  • Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb der von ihm bebauten Fläche liegen.
 
Hinweis

Anwendbarkeit für Telearbeitsplätze

Die Anwendbarkeit für Telearbeitsplätze ergibt sich aus § 1 Abs. 3 ArbStättV. Für die erstmalige Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes ist § 3 (Gefährdungsbeurteilung) anzuwenden; darüber hinaus gilt § 6 (Unterweisung) und Anhang Nr. 6 (Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen), soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht.

Den Arbeitgeber trifft eine gesetzliche Fürsorgepflicht und Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter. Gleichzeitig hat er aber nur begrenzte Rechte und Möglichkeiten, auf die Arbeitsumgebung im Privatbereich Einfluss zu nehmen. Deshalb wird der Anwendungsbereich der Verordnung in Bezug auf Telearbeitsplätze im Wesentlichen auf Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze beschränkt. Vorrangig geht es dabei um die Einrichtung und Ausstattung des Bildschirmarbeitsplatzes mit Mobiliar, sonstigen Arbeitsmitteln und Kommunikationsgeräten. Die Beurteilung des Telearbeitsplatzes ist erforderlich, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht.

Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, sind zwar – parallel zum Anwendungsbereich des ArbSchG – vom Geltungsbereich der ArbStättV grundsätzlich ausgenommen.[2] In Bezug auf Bildschirmarbeitsplätze und Telearbeitsplätze sind allerdings auch in diesen Betrieben die Vorgaben der ArbStättV zu beachten.[3]

Werden Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Geländes eines Betriebs oder einer Baustelle eingerichtet und betrieben, gelten für diese nur § 3, § 3a und Nr. 4.4 des Anhangs der ArbStättV.[4]

3.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Ebenso wie beim sachlichen Anwendungsbereich ist auch der persönliche Geltungsbereich der ArbStättV mit demjenigen des ArbSchG deckungsgleich, sodass die entsprechenden Bestimmungen des ArbSchG heranzuziehen sind.

Arbeitgeber sind nach § 2 Abs. 3 ArbSchG natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 ArbSchG haben. Es ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Anzahl an Personen beschäftigt wird. Bereits die Beschäftigung einer Person reicht aus, um Arbeitgeber zu sein.

Die in der ArbStättV festgelegten Verpflichtungen richten sich hauptsächlich an den Arbeitgeber. Nutznießer der Schutzvorschriften sind die Beschäftigten des Arbeitgebers.

Beschäftigte sind nach § 2 Abs. 2 ArbSchG

  • Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten wie etwa Auszubildende,
  • arbeitnehmerähnliche Personen i. S. d. § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  • Beamte,
  • Richter,
  • Soldaten,
  • die in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Beschäftigten.

Die Schutzvorschriften der Arbeitsstättenverordnung sind auch zugunsten von Leiharbeitnehmern anzuwenden.[1]

Die ArbStättV ist nicht anzuwenden auf

  • Hausangestellte in privaten Haushalten[2] und
  • in Heimarbeit Beschäftigte und diesen Gleichgestellte.[3]

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