Arbeitslohnbesteuerung nach DBA: Grundlagen der Steuerpflicht

Was ist zu tun, wenn mehrere Staaten für denselben Arbeitslohn Anspruch auf Besteuerung erheben? Der Erlass zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wurde umfangreich überarbeitet und beantwortet viele Fragen anhand von Beispielen.

Das Bundesfinanzministerium hat seinen Erlass zur Arbeitnehmerentsendung umfangreich überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Dabei werden vor allem die (Gesetzes-)Änderungen der letzten Jahre eingearbeitet. Das neue Schreiben vom 12. November 2014, Aktenzeichen IV B 2 – S 1300/08/10027 betreffend die „Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen" (auch sog. 183-Tage-Schreiben) ist nicht nur deutlich länger als bisher, sondern enthält jetzt eine Vielzahl verständlicher Beispielsfälle.

Die Erlassregelungen sind ab 1. Januar 2015 anzuwenden und - auf Antrag - in allen offenen Fällen. Der alte Erlass vom 14. September 2006 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach DBA wird ab diesem Zeitpunkt aufgehoben.

Besteuerungsrecht bei Arbeitslöhnen

Werden inländische Arbeitnehmer im Ausland tätig oder umgekehrt ausländische Mitarbeiter vorübergehend in Deutschland, ist zu prüfen in welchem Land und in welchem Umfang Arbeitslohn zu versteuern ist. 

Aus deutscher Sicht muss in beiden Fällen festgestellt werden, ob und in welchem Umfang der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig ist oder ob eine Freistellung von der deutschen Lohnsteuer nach einem DBA oder einen anderen Regelung erfolgt. Dann ist der Arbeitslohn regelmäßig im anderen Land zu versteuern.

Wohnsitzstaatbesteuerung

Hat ein Arbeitnehmer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, unterliegt er als unbeschränkt Steuerpflichtiger grundsätzlich mit seinem gesamten Welteinkommen der inländischen Besteuerung. Dies ist häufig der Fall, wenn Mitarbeiter aus Deutschland vorübergehend ins Ausland entsendet werden.

Beschränkte Steuerpflicht

Fehlt es sowohl an einem solchen Wohnsitz als auch an einem gewöhnlichen Aufenthalt, ist ein Arbeitnehmer, der inländische Einkünfte erzielt, grundsätzlich mit diesen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig. Dieser Fall greift häufig ein, wenn Mitarbeiter aus dem Ausland vorübergehend in Deutschland tätig werden, aber ihren Familienwohnsitz im Ausland beibehalten.

Über ein DBA könnten in beiden Fällen die Einkünfte von der inländischen Besteuerung freigestellt werden.

Hinweis
In dem neuen Erlass wird die abkommensrechtliche Behandlung der Vergütungen aus unselbständiger Arbeit anhand des aktuellen Musterabkommens der OECD (OECD-MA) dargestellt. Das OECD-MA entfaltet selbst keine rechtliche Bindungswirkung. Die von Deutschland abgeschlossenen DBA orientieren sich jedoch nach Inhalt und Aufbau am OECD-MA. Im konkreten Einzelfall sind die jeweiligen Vorschriften des anzuwendenden DBA maßgeblich, nicht das OECD-MA.

(Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12. November 2014 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen)

Zum Thema: Steuerpflicht bei Wegzug in die Schweiz auf dem Prüfstand - nach einem neuen Finanzgerichtsurteil verstößt die sogenannte „überdachende Besteuerung“ von Mitarbeitern, die ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben und in die Schweiz ziehen, gegen Europarecht.