Steuerpflicht bei Wegzug in die Schweiz auf dem Prüfstand

Nach einem neuen Finanzgerichtsurteil verstößt die sogenannte „überdachende Besteuerung“ von Mitarbeitern, die ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben und in die Schweiz ziehen, gegen Europarecht. Nun muss der Europäische Gerichtshof entscheiden.

Die streitige Regelung ermöglicht dem deutschen Staat den Zugriff auf Einkünfte aus deutschen Quellen im Jahr des Wegzugs in die Schweiz und in den folgenden fünf Kalenderjahren. Dies betrifft insbesondere den Arbeitslohn, der vom Arbeitnehmer nach dem Wegzug für eine Tätigkeit bei einem deutschen Arbeitgeber bezogen wird.

 

Der Kläger des Streitfalls hatte seinen Wohnsitz in Deutschland Ende Juli 2008 aufgegeben und war in die Schweiz weggezogen. Anschließend war er jedoch weiterhin als Geschäftsführer für eine in Deutschland ansässige GmbH - die Tochtergesellschaft eines schweizerischen Konzerns - tätig.

 

Jede in der Schweiz wohnende Person, die in Deutschland ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt erfüllt die Eigenschaft eines sog. Grenzgängers. Solche schweizerischen Arbeitnehmer sind in Deutschland beschränkt einkommen­steuerpflichtig. Der Lohnsteuerabzug ist jedoch abweichend von den üblicherweise geltenden Regeln durchzuführen. Die schweizerischen Grenzgänger erhalten keine besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss vielmehr pauschal 4,5 % vom Bruttolohn einbehalten, wenn der Mitarbeiter seine Eigenschaft als „Schweizer Grenzgänger“ durch eine amtliche Bescheinigung der Schweizer Finanzbehörde nachweist.

 

Entsprechend führte die GmbH im Urteilsfall lediglich eine Quellensteuer von 4,5 % an das deutsche Betriebsstättenfinanzamt ab. Der Kläger versteuerte den Arbeitslohn ansonsten an seinem Wohnsitz in der Schweiz. Zum Streit kam es, weil das deutsche Finanzamt den Mitarbeiter trotzdem - unter Anrechnung der schweizerischen Steuer - zur regulären und damit erheblich höheren deutschen Einkommensteuer heranziehen wollte.

 

Grund ist eine besondere Klausel im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz. Nach Art. 4 Abs. 4 des DBA-Schweiz kann Deutschland

  • bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person,
  • die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und
  • die in Deutschland insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war

im Wegzugsjahr und noch in den folgenden fünf Jahren die aus Deutschland stammenden Einkünfte mit dem regulären, individuellen Steuersatz besteuern. Damit soll der Wegzug aus Deutschland in die Schweiz - nicht zuletzt wegen der dort regelmäßig niedrigeren Steuersätze - begrenzt werden.

 

Die Regelung greift allerdings nur dann, wenn der Wegzügler kein Schweizer Staatsbürger ist. Das Finanzgericht sieht darin eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sowie einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Arbeitnehmer- und Personen- Freizügigkeit. Es hat deshalb mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss das Klageverfahren ausgesetzt und die Frage der Europarechtswidrigkeit dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dort ist das Verfahren inzwischen unter dem Aktenzeichen C-241/14 anhängig.

 

Hinweis: In vergleichbaren Fällen sollten Lohnsteuerforderungen des Finanzamts, die über die Pauschalsteuer hinausgehen, angefochten und bis zu einer Entscheidung offen gehalten werden.

 (Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2013 - 3-K-2654/11)

 

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