1 Einführung

Für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern haben sich die Tarifvertragsparteien – die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Marburger Bund – im Rahmen der Tarifrunde 2021/2022 am 4. Mai 2022 auf die nachfolgend dargestellten Tarifänderungen verständigt. Die Änderungen sind teilweise rückwirkend zum 1. Oktober 2021 (Entgelterhöhung) und zum 1. Januar 2022 bzw. 1. Juli 2022 bereits in Kraft getreten.

Weitere wichtige Änderungen treten zum 1. Januar 2023 in Kraft, insbesondere:

  • die Erhöhung des Zuschlags bei nicht rechtzeitiger Dienstplanung,
  • der Wegfall der Durchschnittsberechnung bei den maximal zu leistenden Bereitschaftsdiensten sowie die geänderte Bewertung der bei andernfalls drohender Gefährdung der Patientensicherheit darüber hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst,
  • die Vorschrift, dass teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte Bereitschaftsdienste / Rufbereitschaften nur anteilig im Verhältnis der individuell vereinbarten Arbeitszeit zur Vollzeitarbeit leisten müssen,
  • die Begrenzung der Arbeitsleistung an Wochenenden auf grundsätzlich höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat,
  • der neue Zusatzurlaub bei Ableistung einer bestimmten Anzahl von Bereitschaftsdiensten.

2 Erhöhung Tabellenentgelte und dynamisch ausgestaltete Entgeltbestandteile

Die Tabellenentgelte gemäß der Anlage zu § 18 Absatz 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Endstufe gemäß § 6 Absatz 4 TVÜ-Ärzte/VKA) erhöhten sich ab dem 1. Oktober 2021 um 3,35 Prozent.

Die Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA wurde wie folgt gefasst:

Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA

 
Tabellenentgelte TV-Ärzte/VKA

(ab 1.10.2021)

monatlich in Euro
Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
I 4.852,02 5.127,08 5.323,50 5.663,98 6.069,96 6.236,95
II 6.403,90 6.940,83 7.412,30 7.687,33 7.955,76 8.224,22
III 8.021,27 8.492,71 9.167,18 - - -
IV 9.435,59 10.110,10 - - - -

Die Bereitschaftsdienstentgelte (§ 12 Absatz 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA) gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 TV-Ärzte/VKA erhöhten sich gleichfalls ab dem 1. Oktober 2021 um 3,35 Prozent.

Auch der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA erhöhte sich zu dem genannten Zeitpunkt um 3,35 Prozent.

Gleiches gilt für die kinderbezogene Besitzstandszulage gemäß § 9 Absatz 1 TVÜ-Ärzte/VKA.

 
Hinweis

Die Vorschriften zur Erhöhung der Entgelte sind bereits zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. Die Entgelttabelle hat eine Laufzeit mindestens bis 31. Dezember 2022, sie kann frühestens zu dem genannten Zeitpunkt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Die Regelungen zu den Stufenlaufzeit in EG I (§ 19 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA) können frühestens zum 31. Dezember 2024 gekündigt werden.

3 Dienstplanung

Die Lage der Dienste der Ärztinnen und Ärzte wird in einem Dienstplan geregelt, der – bereits bisher – spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt sein muss (§ 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA). Wurde diese Frist nicht eingehalten, musste bisher ein Zuschlag von 10 Prozent geleistet werden.

§ 10 Absatz 11 Satz 2 TV-Ärzte/VKA wird wie folgt gefasst:

"Wird die vorstehende Frist nicht eingehalten, so erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 für jeden Dienst des zu planenden Folgemonats um 17,5 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 17,5 Prozent des Entgelts gemäß § 11 Abs. 3 bei jedem Dienst des zu planenden Folgemonats gezahlt."

Der erhöhte Prozentsatz von 17,5 Prozent gilt über die Änderung des § 10 Absatz 11 Satz 5 TV-Ärzte/VKA für Dienstplanänderungen:

"Liegen bei einer notwendigen Dienstplanänderung nach Satz 3 zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als drei Tage, erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 um 17,5 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 17,5 Prozent des Entgelts gemäß § 11 Abs. 3 gezahlt."

 
Hinweis

Die geänderte Vorschrift zum Zuschlag bei nicht rechtzeitiger Dienstplanung bzw. Dienstplanänderung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

4 Bereitschaftsdienste

Änderungen haben die Tarifvertragsparteien auch bei der Anzahl der zu leistenden Bereitschaftsdienste und deren Vergütung vereinbart.

§ 10 Absatz 10 TV-Ärzte/VKA wird wie folgt gefasst:

"(10)Bei der Anordnung von Bereitschaftsdiensten gemäß der Absätze 2 bis 5 hat die Ärztin/der Arzt grundsätzlich innerhalb eines Kalendermonats nur bis zu vier Bereitschaftsdienste zu leisten. Abweichend davon dürfen in einem Kalendermonat pro Kalendervierteljahr fünf Bereitschaftsdienste angeordnet werden, die von der Ärztin/dem Arzt zu leisten sind. Darüber hinausgehende Bereitschaftsdienste sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten ist die Höchstgrenze nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzten zu kür...

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