(1) Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe - in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 20 Abs. 2 - nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in

  1. Entgeltgruppe I

    Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit

    Stufe 3: nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit

    Stufe 4: nach dreijähriger ärztlicher Tätigkeit

    Stufe 5: nach vierjähriger ärztlicher Tätigkeit

    Stufe 6: nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit,

  2. Entgeltgruppe II

    Stufe 2: nach dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit

    Stufe 3: nach sechsjähriger fachärztlicher Tätigkeit

    Stufe 4: nach achtjähriger fachärztlicher Tätigkeit

    Stufe 5: nach zehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit,

    Stufe 6: nach zwölfjähiger fachärztlicher Tätigkeit,

  3. Entgeltgruppe III

    Stufe 2: nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit

    Stufe 3: nach sechsjähriger oberärztlicher Tätigkeit,

  4. Entgeltgruppe IV

    Stufe 2: nach dreijähriger Tätigkeit als leitende Oberärztin / leitender Oberarzt.

 

(2) Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der Entgeltgruppe I Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet. Eine Tätigkeit als Ärztin/ Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit. In der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet. Zeiten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.

Protokollerklärung zu Absatz 2:

Zeiten ärztlicher Tätigkeit im Sinne der Sätze 1 bis 3, die im Ausland abgeleistet worden sind, sind nur solche, die von einer Ärztekammer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt werden.

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