Die Jahressonderzahlung stellt beitragsrechtlich einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Die Vorschriften des § 23a SGB IV finden entsprechend Anwendung. Sozialversicherungsrechtlich liegt während der Elternzeit ein laufendes Beschäftigungsverhältnis vor, unabhängig davon, ob eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird oder nicht. In den Monaten mit Teilzeitbeschäftigung fallen jedoch Sozialversicherungstage (SV-Tage) an, die Beitragsbemessungsgrenzen sind zu berücksichtigen.

Überschreitet die Jahressonderzahlung zusammen mit dem laufenden Entgelt die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen (BBG), ist eine gesonderte Beitragsberechnung für die Jahressonderzahlung durchzuführen. Anstelle der monatlichen BBG gelten die anteiligen jährlichen BBG in den Sozialversicherungszweigen. Diesen anteiligen BBG wird das bereits sozialversicherungspflichtig abgerechnete Arbeitsentgelt gegenübergestellt.

Die Differenz, die noch nicht mit Beiträgen belegt ist, trägt auch die Bezeichnung Sozialversicherungsluft (SV-Luft). Die Jahressonderzahlung ist maximal bis zur Höhe der entstandenen SV-Luft sozialversicherungspflichtig.

Weitere Beispiele zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Jahressonderzahlung finden Sie im Beitrag "Elternzeit – Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit".

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