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Elternzeit: Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit

Frank Müller, Jutta Schwerdle
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Zusammenfassung

 
Überblick

Bei Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit ist keine gesonderte Meldung im Rahmen des DEÜV-Verfahrens erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt ist die Stufe für das Tabellenentgelt festzulegen, Besitzstandszulagen und Strukturausgleich sind zu prüfen und der Urlaub für das laufende Jahr ist zu berechnen. Des Weiteren ist die Elternzeit im Monat November bei der Berechnung der Jahressonderzahlung gesondert zu berücksichtigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 38a, 39b Abs. 3 EStG, R 39b.2 Abs. 2, 39b.6 LStR;34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 23a SGB IV; § 28a SGB IV, § 9 Abs. 1 DEÜV;§§ 17 Abs. 3, 18, 20 TVöD; §§ 11, 12 TVÜ-Bund/-VKA; § 17 BEEG.

1 Meldungen SV

Allein die Wiederaufnahme der Beschäftigung nach der Elternzeit löst grundsätzlich keine gesonderte Meldung aus, da vor Beginn der Elternzeit eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund 51 (Unterbrechung wegen Bezug von Entgeltersatzleistungen) oder Abgabegrund 52 (Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit) erstellt wurde. Nimmt die Beschäftigte im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit in Anspruch, entfällt eine Meldung mit Abgabegrund 52 (Elternzeit), da zuvor eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund 51 wegen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld zu übermitteln war.

2 Entgeltstufe für das Tabellenentgelt festlegen

2.1 Keine Anrechnung der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit

Die Elternzeit wird nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet (§ 17 Abs. 3 TVöD). Während der Elternzeit wird keine Berufserfahrung erworben.

Leistet der Beschäftigte während der Elternzeit Teilzeitarbeit in derselben Tätigkeit, wird die Dauer der Teilzeitarbeit in vollem Umfang auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Ist die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen, erfolgt keine Anrechnung.

2.2 "Elternzeit" bis zu 5 Jahren

Die Dauer der Elternzeit ist maßgebend für die bei Wiederaufnahme der Arbeit maßgebliche Entgeltstufe. Elternzeit bis zu jeweils 5 Jahre...

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