1.6.1 Besitzstandszulage "kinderbezogene Entgeltbestandteile"

Bestand vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf die Besitzstandszulage "kinderbezogene Entgeltbestandteile", wird diese bei Aufnahme einer Teilzeitarbeit während der Elternzeit – im TVÜ-VKA auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten[1] – fortgezahlt, sofern die tariflichen Voraussetzungen noch erfüllt sind (Einzelheiten siehe Beitrag "Elternzeit – Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit", Ziff. 3, ). Die dortigen Ausführungen zur Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit gelten entsprechend für die Aufnahme einer Teilzeitarbeit während der Elternzeit.

Die kinderbezogene Besitzstandszulage wird jedoch nur anteilig entsprechend der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung gezahlt (§ 11 Abs. 2 TVÜ-VKA/-Bund).

[1] Protokollerklärung Nr. 5 Satz 2 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund; nach § 11 TVÜ-Länder bedarf es keines Antrags, d. h. der Arbeitgeber muss die Zahlung von sich aus wieder aufnehmen.

1.6.2 Strukturausgleich

Hinsichtlich der Fortzahlung des Strukturausgleichs bei Aufnahme einer Teilzeitarbeit während der Elternzeit wird auf den Beitrag "Elternzeit – Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit" verwiesen. Die dortigen Ausführungen zur Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit gelten entsprechend für die Aufnahme einer Teilzeitarbeit während der Elternzeit.

Der Strukturausgleich wird im Falle der Zahlung nur anteilig entsprechend der vereinbarten Teilzeitarbeit gewährt (§ 12 Abs. 4 TVÜ-VKA/-Bund/-Länder).

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