Zulagen

Tarifliche Zulagen, die im TVöD dynamisch ausgestaltet sind und sich somit bei einer allgemeinen Entgeltanpassung automatisch erhöhen, werden ab dem 1. März 2024 einheitlich um 11,5 Prozent erhöht.

Somit erhöhen sich insbesondere

  • der kinderbezogene Besitzstand nach § 11 TVÜ-VKA/-Bund
  • die Pflegezulage nach § 15 Abs. 2.7 TVöD-K bzw. § 15 Abs. 2.3b TVöD-B (seit 1.1.2023 dynamisch ausgestaltet)
  • die Vergütungsgruppenzulagen nach §§ 9, 29a TVÜ
  • die Entgeltgruppenzulagen Bund.

Statisch ausgestaltet sind dagegen beispielsweise folgende Entgeltbestandteile, die von der Tariferhöhung unberührt bleiben:

  • Wechselschicht- und Schichtzulagen
  • Zulage für Beschäftigte bestimmter Entgeltgruppen im Sozial- und Erziehungsdienst nach § 15 Abs. 2.1 TVöD-V bzw. § 15 Abs. 2.4 TVöD-B
  • Allgemeine Zulage für Beschäftigte in Krankenhäusern (EG 5 bis 15 bzw. P 5 bis P 16) nach § 15 Abs. 2.6 TVöD-K
  • Allgemeine Zulage für Beschäftigte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen (EG P 5 bis P 16) nach § 15 Abs. 2.3a TVöD-B
  • Heimzulage (PE Nr. 1 zu Abschnitt XXIV der Entgeltordnung)
  • Zulage für Praxisanleiter (PE Nr. 1 zu Abschnitt XXIV der Entgeltordnung)
  • Pflegezulage (PE Nr. 1 zu Abschnitt XI., Ziffer 1 der Entgeltordnung)
  • Intensivzulage (PE Nr. 2 zu Abschnitt XI., Ziffer 1 der Entgeltordnung)

Aufgrund der Berechnung unter Bezugnahme auf die Tabellenentgelte verändern sich ab 1. März 2024 auch z. B.

  • Zulage bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (§ 14 Abs. 3 TVöD)
  • Zulage bei Führung auf Probe / Führung auf Zeit (§§ 31, 32 TVöD)
  • Entgeltgruppenzulagen VKA, da diese auf das Tabellenentgelt bezogen berechnet werden
  • Einmalzahlung für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 4 in Krankenhäusern i. H. v. 8,4 % der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe (§ 15 Abs. 2.8 TVöD-K).

Wertguthaben bei Altersteilzeit

Das Wertguthaben für Beschäftigte in Altersteilzeit erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent (Protokollerklärung zu § 7 Abs. 2 S. 2 TV FlexAZ).

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