Auch der BAT lässt befristete Arbeitsverhältnisse unter den Voraussetzungen der SR 2y zu und enthält keine Einschränkungen hinsichtlich der Befristung von Arbeitsverhältnissen zur Erprobung. Diese Möglichkeit muss somit als gleichrangig neben der Möglichkeit des § 5 BAT gesehen werden.

Nach schon bisher herrschender Meinung (vgl. auch jetzt § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG) ist die Erprobung ein sachlicher Grund im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zur SR 2y BAT für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses.[1]

Im Arbeitsvertrag ist als Befristungsgrundform "Zeitangestellter" anzugeben.

In Entscheidungen des BAG wurde allerdings offen gelassen, ob § 5 BAT hinsichtlich der Dauer eines befristeten Probearbeitsverhältnisses nicht sogar eine abschließende Regelung darstellt. Es ist zwar zuzustimmen, dass auch die zeitliche Dauer eines befristeten Probearbeitsverhältnisses sachlich gerechtfertigt sein muss, da das Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit nach der PN Nr. 1 zur SR 2y zu beurteilen ist. § 5 BAT dürfte jedoch nicht als Höchstgrenze anzusehen sein, da dieser Bestimmung sonst gegenüber der SR 2y BAT wiederum ein Vorrang eingeräumt würde. Dies ist jedoch aus dem BAT nicht ersichtlich, was auch durch das BAG in verschiedenen Entscheidungen bestätigt wird.[2]

Die Dauer muss jedenfalls grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit stehen. Dabei sollte allerdings mit in die Überlegungen einbezogen werden, dass nach dem Gesetzgeber nach § 622 Abs. 3 BGB regelmäßig 6 Monate ausreichen.[3]

Trotz der grundsätzlichen rechtlichen Zulässigkeit sollten die Gründe für eine derartige Vertragsgestaltung kritisch geprüft und nur ausnahmsweise bei Tätigkeiten, bei denen ein Erfolg erst nach längerer Zeit erkennbar ist, in Betracht gezogen werden, sodass die Feststellung der Eignung innerhalb von 6 Monaten nicht möglich ist.

Im Allgemeinen wird eine Probezeit von 6 Monaten ausreichend sein, sofern nicht besondere Umstände eine längere Probezeit rechtfertigen.[4]

Nach BAG muss die Erprobung allerdings Vertragsinhalt und darf nicht nur Motiv des Arbeitgebers sein, ein befristetes Arbeitsverhältnis kommt demnach nur zustande, wenn dies eindeutig vereinbart ist.[5]

Beachten Sie, das nach § 14 Abs. 4 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Dabei soll nach dem LAG Düsseldorf der Sachgrund selbst nicht dem Schriftformerfordernis unterliegen, sofern sich die Parteien über den Sachgrund der Erprobung geeinigt haben.[6] Gegen die Entscheidung ist jedoch Revision beim BAG (unter AZ 7 AZR 636/03) anhängig.

Eine ordentliche Kündigung ist i.d.R. abbedungen, wenn ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart worden ist.[7]

Beachten Sie auch, dass die automatische Verlängerung der Probezeit nach § 5 S. 2 BAT nur für unbefristete Arbeitsverhältnisse mit vorgeschalteter Probezeit gilt, nicht aber für befristete Probearbeitsverhältnisse.[8]

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