Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Schriftform. Erprobung

 

Leitsatz (amtlich)

Für den Sachgrund der Erprobung als Befristungsgrund ist die Einhaltung des Schriftformerfordernisses aus § 14 Abs. 4 TzBfG selbst dann nicht erforderlich, wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht (BAG v. 31.08.1994 – 7 AZR 983/93 – entgegen BAG vom 21.03.1990 – 7 AZR 192/89 –) davon ausgeht, dass es für den Fall eines befristeten Probearbeitsverhältnisses einer Einigung der Parteien über den Sachgrund der Erprobung bedarf.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 18.12.2002; Aktenzeichen 3 Ca 185/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.06.2004; Aktenzeichen 7 AZR 636/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom18.12.2002 – 3 Ca 185/02 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung im letzten Arbeitsvertrag zum 31.12.2001 sein Ende gefunden hat.

Der Kläger war zunächst mit Arbeitsvertrag vom 01.06.2001 als Aushilfsangestellter für die Zeit vom 01.06. bis 31.12.2001 beim Arbeitsamt E. zur Aushilfe eingestellt worden. Gem. § 2 dieses Vertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Angestellte der BA vom 21.04.1961 (im Folgenden: MTA) in der jeweils geltenden Fassung. Nach § 4 des Arbeitsvertrages war der Kläger in die Vergütungsgruppe VII eingruppiert. Die Anstellung erfolgte, da aufgrund eines Vergleichs vor dem Bundessozialgericht 12.000 Gebührenrückzahlungen zu bearbeiten waren und diese Aufgabe mit dem vorhandenen Personal nicht zeit- und sachgerecht erledigt werden konnte. Aus diesem Grunde war im Arbeitsamt E. im Bereich des Werkvertragverfahrens eine gesonderte Leistungsstelle eingerichtet worden.

Die Beklagte beabsichtigte, mit Wirkung zum 01.10.2001 Arbeitsvermittler im Mitarbeiterteam für arbeitnehmerbezogene und allgemeine arbeitgeberbezogene Aufgaben für die Kundengruppe „Arbeitsmarktpartner” im Arbeitsamt E. einzustellen. Dies erfolgte auf der Basis der Umsetzung des Beschlusses zur Modernisierung und Intensivierung der Arbeitsvermittlung. Es war beabsichtigt, für die Kalenderjahre 2002 bis 2004 im Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit – vorbehaltlich seiner Genehmigung durch die Bundesregierung – 1.000 Ermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag zulasten des Eingliederungstitels bereit zu stellen. Nachdem man sich entschlossen hatte, den Kläger als Projektvermittler zur Einarbeitung/Erprobung für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.12.2001 anzustellen, schlossen die Parteien mit Datum vom 01.10.2001 einen Auflösungsvertrag, aufgrund dessen der Arbeitsvertrag vom 01.06.2001 im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 30.09.2001 aufgelöst wurde. Des weiteren unterzeichneten die Parteien mit Datum vom 01.10.2001 einen Arbeitsvertrag, mit dem der Kläger als vollbeschäftigter Angestellter nach der Anlage 2 a zum MTA als Zeitangestellter bis zum 31.12.2001 beim Arbeitsamt E. eingestellt wurde. In § 2 dieses Vertrages wurde wiederum die Anwendung des MTA vereinbart. Nach § 4 des Arbeitsvertrages war er nunmehr in der VergGr. V b eingruppiert. Ebenfalls mit Datum vom 01.10.2001 unterzeichnete der Kläger einen ihm vorgelegten Vermerk, in dem unter anderem darauf hingewiesen wurde:

„Da die einzustellenden befristeten Kräfte in der Regel jedoch nicht über die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen einschlägigen Kenntnisse verfügen und auch nicht von vorne herein feststeht, ob sie zur Durchführung der Fachaufgaben geeignet sind, ist es erforderlich, die für eine befristete Beschäftigung im Rahmen der Vermittlungsoffensive vorgesehenen Kräfte bereits vor Beginn dieser Beschäftigung zu erproben und in die Aufgaben einzuarbeiten.”

Die Beklagte war mit den Leistungen des Klägers in diesem Aufgabenbereich nicht zufrieden, weshalb dem Kläger Ende November 2001 mitgeteilt wurde, dass das bestehende Arbeitsverhältnis vertragsgemäß zum 31.12.2001 ende. Mit Schreiben vom 01.12.2001 überreichte der Kläger eine Krankmeldung, wobei er ausweislich dieses Schreibens davon ausging, dass er das Amt wohl nicht mehr werde besuchen müssen (Bl. 73 d.A.).

Mit seiner am 21.01.2002 beim Arbeitsgericht Duisburg eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die Befristung des letzten Arbeitsvertrages unwirksam sei. Zum einen habe die Beklagte gegenüber allen Mitarbeitern, die mit ihm gemeinsam an dieser Maßnahme teilgenommen hatten, erklärt, dass alle Mitarbeiter auf jeden Fall über den 31.12.2001 hinaus weiterbeschäftigt würden. Damit habe die Beklagte unter anderem dem Kläger bereits am 01.10.2001 zugesichert, dass das Arbeitsverhältnis in jedem Falle ohne Einschränkung über den 31.12.2001 hinaus fortgesetzt werde. Hierbei handele es sich um eine rechtlich verbindliche Erklärung der Beklagten. Diese Erklärung habe er zumindest konkludent angenommen...

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