Auszubildender ist, wer aufgrund eines Ausbildungsvertrags für eine Tätigkeit im Bereich des TVöD ausgebildet wird (vgl. nähere Darlegungen hierzu Ausbildung). Die Herausnahme der Auszubildenden und Schüler beruht darauf, dass dieser Bereich im TVAöD eigenständig tariflich geregelt ist. Mit diesem Tarifvertrag ist das Tarifrecht für die Auszubildenden erheblich verschlankt worden. Die Manteltarifverträge für die Auszubildenden einerseits und die Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege usw. andererseits sind so weit wie möglich vereinheitlicht und die bislang nicht von den Tarifverträgen erfassten Schüler in der Altenpflege in den Geltungsbereich des TVAöD einbezogen worden.

Volontär ist, wer zum Zweck seiner Ausbildung ohne ein echtes Entgelt im Dienste eines anderen beschäftigt wird, also nicht dauernd für den Betrieb notwendige Arbeit leistet und nicht eine Arbeitskraft ersetzen soll, sondern neben den notwendigen Arbeitskräften zu seiner Aus- oder Fortbildung tätig wird, ohne dass hiermit eine vollständig abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf beabsichtigt wäre.[1]

Praktikanten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie tätig sind, um praktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu sammeln, die für ihre Berufsausbildung förderlich sind.

Das Vorhaben, im Rahmen der Tarifverhandlungen zum TVöD auch die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten neu zu gestalten, war aus Zeitgründen zurückgestellt worden. Aus diesem Grund haben die Tarifvertragsparteien zunächst den Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vereinbart. Mit Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27.10.2009 sind die Rechtsverhältnisse bestimmter Praktikanten wie z. B. für den Beruf des Sozialarbeiters, Erziehers, Masseurs geregelt worden (Einzelheiten unter Stichwort Praktikanten).

Desgleichen sind vom Geltungsbereich ausgenommen Personen, die in einem Umschulungsverhältnis nach den §§ 1 Abs. 5, 58 BBiG stehen. Diese Personen werden zum Zweck der Ausbildung beschäftigt. Hiervon abzugrenzen sind Beschäftigte die aufgrund eines Arbeitsvertrags für eine künftig auszuübende Tätigkeit eingearbeitet werden.

Nicht von Buchstabe h erfasst werden Doktoranden, die als wissenschaftliche Hilfskräfte beschäftigt werden und an ihrer Dissertation arbeiten.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge