Mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR sind nachfolgende Gesetzesverstöße bewehrt:

 
§ 108 Abs. 1 Nr. 4 GEG Entgegen § 60a Abs. 1 Satz 1 GEG wird eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzogen (siehe Bestandsgebäude, Kap. 4.1).
§ 108 Abs. 1 Nr. 5 GEG Entgegen § 60a Abs. 5 Satz 2 oder § 60b Abs. 5 Satz 2 GEG wird eine Heizungs-Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt (siehe Bestandsgebäude, Kap. 4.1).
§ 108 Abs. 1 Nr. 6 GEG Entgegen § 60b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 GEG wird eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzogen (siehe Bestandsgebäude, Kap. 4.2.2.1).
§ 108 Abs. 1 Nr. 7 GEG Entgegen § 60c Abs. 1 GEG wird ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgeglichen (siehe Bestandsgebäude, Kap. 4.2.2.2).
§ 108 Abs. 1 Nr. 12 GEG Entgegen § 71 Abs. 2 Satz 3 GEG wird eine Heizungsanlage nicht richtig eingebaut, nicht richtig aufgestellt oder nicht richtig betrieben (siehe Neue Heizungsanlagen, Kap. 4.2).
§ 108 Abs. 1 Nr. 13 GEG Entgegen § 71 Abs. 9 Satz 1 GEG wird nicht sichergestellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird. Hiervon betroffen sind Heizungsanlagen, die zwischen dem 1.1.2024 und den Fristen des § 71 Abs. 8 GEG bzw. der Veröffentlichung einer Wärmeplanung eingebaut werden (siehe Bestandsgebäude, Kap. 7).
§ 108 Abs. 1 Nr. 14 GEG Entgegen § 71a Abs. 1 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2 GEG, wird ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einer Gebäudeautomation ausgerüstet.
§ 108 Abs. 1 Nr. 15 GEG Entgegen § 71b Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 GEG wird eine Bestätigung über die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzung eines Wärmenetzes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht (siehe Beheizungsvarianten nach GEG, Kap. 1.1).
§ 108 Abs. 1 Nr. 16 GEG Entgegen § 71d Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 GEG wird eine Stromdirektheizung eingebaut oder aufgestellt (siehe Beheizungsvarianten nach GEG, Kap. 3).
§ 108 Abs. 1 Nr. 17 GEG Entgegen § 71f Abs. 1 Satz 1 GEG wird nicht sicherstellt, dass mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus den dort genannten Brennstoffen, also aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate, erzeugt werden (siehe Beheizungsvarianten nach GEG, Kap. 5).
§ 108 Abs. 1 Nr. 18 GEG Entgegen § 71g Nr. 1 oder Nr. 2 GEG wird nicht sicherstellt, dass die Nutzung der festen Biomasse in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und ausschließlich dort genannte Biomasse eingesetzt wird (siehe Beheizungsvarianten nach GEG, Kap. 6).
§ 108 Abs. 1 Nr. 19 GEG Entgegen § 71h Abs. 1 Satz 1 oder Abs 2 GEG wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung oder Solarthermie-Hybridheizung eingebaut oder aufgestellt oder betrieben (siehe Beheizungsvarianten nach GEG, Kap. 7).
§ 108 Abs. 1 Nr. 29 GEG Entgegen § 96 Abs. 1 oder Abs. 4 GEG wird eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorgenommen. Betroffen ist die Unternehmererklärung (siehe Bestandsgebäude, Kap. 3.3 und Kap. 5 sowie Beheizungsvarianten nach GEG, Kap. 5).
§ 108 Abs. 1 Nr. 30 GEG Entgegen § 96 Abs. 5 Satz 2 GEG wird eine Abrechnung nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt. Betroffen sind Abrechnungen bei Nutzung von flüssiger oder gasförmiger Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate (siehe Beheizungsvarianten nach GEG, Kap. 5 und Kap. 6).
§ 108 Abs. 1 Nr. 31 GEG Entgegen § 96 Abs. 6 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2 GEG, lässt sich der Bauherr oder Eigentümer eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen oder legt eine solche nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor. Betroffen sind lediglich zu errichtende Gebäude.
§ 108 Abs. 1 Nr. 32 GEG Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Abs. 6 Satz 1 GEG, auch i. V. m. Abs. 8, zuwiderhandelt (siehe Energieausweis, Kap. 10).

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