Leitsatz (amtlich)

Zur Haftung eines Grundstückseigentümers, der eine auf dem Nachbargrundstück errichtete Grenzwand beschädigt, indem er ein auf seinem eigenen Grundstück direkt an die Grenzwand angebautes Gebäude abreißt.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, §§ 921-922; NachbG NRW §§ 19-20

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 12.02.2015; Aktenzeichen I-5 U 68/14)

LG Arnsberg (Entscheidung vom 03.04.2014; Aktenzeichen I-2 O 633/12)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Hamm vom 12.2.2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Parteien waren Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Außenwand des auf dem Grundstück des Klägers errichteten Gebäudes verläuft entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze, ohne diese zu überschreiten. An dieser Wand errichteten die Rechtsvorgänger der Beklagten einen Anbau ohne eigene Grenzwand. Im Jahr 1988 erwarben die Beklagten das Grundstück. Im Jahr 2009 ließen sie den Anbau durch ein Fachunternehmen abreißen, ohne die Bodenplatte zu entfernen. Nach dem Abbruch wies das Gebäude des Klägers in dem Teilbereich der Außenwand, an den angebaut worden war, Putz- und Mauerschäden sowie Feuchtigkeitsschäden im Keller auf. Der Kläger verlangt auf Gutachtenbasis Ersatz dieser Schäden von den Beklagten, die inzwischen nicht mehr Eigentümer des Nachbargrundstücks sind.

Rz. 2

Die auf Zahlung i.H.v. 10.600 EUR nebst Zinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat das LG abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG der Klage i.H.v. 8.560,50 EUR nebst Zinsen stattgegeben und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in entsprechender Höhe zugesprochen. Mit der zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Zurückweisung der Berufung erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 3

Das sachverständig beratene Berufungsgericht verneint einen Ersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 922 Satz 3 BGB. Eine Grenzwand, die sich vollständig auf dem Grundstück eines Nachbarn befinde, sei keine Grenzeinrichtung i.S.d. §§ 921, 922 BGB; diese Vorschriften fänden auch keine entsprechende Anwendung. Ebenso wenig sehe das nordrhein-westfälische Nachbargesetz einen Schadensersatzanspruch vor. Eine deliktische Haftung scheide auch im Übrigen aus. Die Beklagten hätten den Anbau nicht errichtet und den Abriss nicht selbst vorgenommen. Ein etwaiges Verschulden des von ihnen beauftragten Fachunternehmens müssten sie sich nicht zurechnen lassen und hafteten insoweit nicht nach § 831 BGB.

Rz. 4

Zugunsten des Klägers bestehe jedoch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch i.H.v. 8.560,50 EUR. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien Putz- und Mauerschäden bei dem Abbruch eines mit einem anderen verbundenen Gebäudes in der Regel nicht zu vermeiden. Der Schadenseintritt sei für den Kläger nicht vorherseh- und abwehrbar gewesen. Gleiches gelte hinsichtlich der Feuchtigkeitsbildung, deren Ursache eindeutig die fehlende Abdichtung der Bodenplatte sei. Die Beklagten seien Störer, da sie die Abbrucharbeiten in Auftrag gegeben hätten.

II.

Rz. 5

Die Revision hat keinen Erfolg.

Rz. 6

1. Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht den Kläger als Eigentümer der beschädigten Außenwand an. Diese ist eine Grenzwand (§ 19 NachbarG NRW), d.h. eine Wand, deren Außenkante auf der Grundstücksgrenze verläuft, ohne diese zu überschreiten. Sie steht gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB im alleinigen Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers. Hieran ändert sich durch einen Anbau von dem angrenzenden Grundstück aus nichts (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.2001 - V ZR 119/00, NJW-RR 2001, 1528 f.).

Rz. 7

2. Mit der Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die an einer Grenzwand bei dem Abriss eines direkt an dieser Wand auf dem Nachbargrundstück errichteten Anbaus entstehen, hat sich der Senat bislang nicht befasst.

Rz. 8

a) Geklärt hat er allerdings (umgekehrt) die Befugnisse des Eigentümers, der seine Grenzwand abreißt. Dass dieser zu dem Abriss grundsätzlich berechtigt ist, ergibt sich aus § 903 BGB (BGH, Urteil vom 18.5.2001 - V ZR 119/00, NJW-RR 2001, 1528; Urt. v. 16.4.2010 - V ZR 171/09, NJW 2010, 1808 Rz. 7; zu Einschränkungen durch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1977 - V ZR 71/75, BGHZ 68, 350, 353 f.). Für eine nach dem Abriss erforderliche Außenisolierung des Nachbargebäudes ist der Eigentümer der Grenzwand nicht verantwortlich. Da eine Grenzwand die Grenze nicht überschreitet, ist sie nämlich - im Gegensatz zu einer auf der Grenze errichteten halbscheidigen Giebelwand nach einem Anbau - keine Grenzanlage i.S.d. §§ 921, 922 BGB; infolgedessen ist ihr Eigentümer im Verhältnis zu seinem Nachbarn nicht gem. § 922 Satz 3 BGB verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Grenzwand zu erhalten (BGH, Urteil vom 18.5.2001 - V ZR 119/00, NJW-RR 2001, 1528, 1529; Urt. v. 16.4.2010 - V ZR 171/09, NJW 2010, 1808 Rz. 8; Urt. v. 18.2.2011 - V ZR 137/10, NJW-RR 2011, 515 Rz. 6 f.; insoweit unzutreffend OLG Frankfurt MDR 1982, 848; OLG Koblenz OLGReport Koblenz 2000, 304 ff.).

Rz. 9

b) Entschieden hat der Senat ferner, dass jeder Grundstückseigentümer für seine Wand verantwortlich ist, wenn zwei parallel verlaufende Grenzwände errichtet worden sind. Der Vorteil, der sich daraus ergibt, dass eine Außenwand so lange keines oder keines vollständigen Witterungsschutzes bedarf, wie dieser Schutz von der Grenzwand des Nachbargrundstücks geboten wird, wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch nicht geschützt (vgl. BGH, Urt. v. 16.4.2010 - V ZR 171/09, NJW 2010, 1808; Urt. v. 18.2.2011 - V ZR 137/10, NJW-RR 2011, 515 Rz. 6 f.; zu einer solchen Fallkonstellation auch OLG Köln NJW-RR 1987, 529; OLG Naumburg NJOZ 2011, 884 ff.; ähnlich ferner LG Berlin, GE 1993, 1039).

Rz. 10

c) Hier hat der Rechtsvorgänger der Beklagten dagegen keine zweite Grenzwand errichtet, sondern die des Klägers für seinen Anbau genutzt.

Rz. 11

3. Die Ersatzpflicht der Beklagten für die entstandenen Putz- und Mauerschäden bejaht das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht; entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind allerdings die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten gegeben. Richtig ist zwar, dass das beauftragte Abrissunternehmen kein Verrichtungsgehilfe i.S.v. § 831 Abs. 1 BGB ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.2011 - VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rz. 15 f.; Wagner in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 831 Rz. 16, jeweils m.w.N.). Die Haftung der Beklagten ergibt sich jedoch aus § 823 Abs. 1 BGB.

Rz. 12

a) Die Schäden an der Grenzwand des Klägers sind im Auftrag der Beklagten verursacht worden; die Eigentumsbeeinträchtigung ist ihnen zuzurechnen. Unmittelbar sind die Putz- und Mauerschäden zwar von dem Abrissunternehmen herbeigeführt worden. Dies beruhte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht auf einem Fehlverhalten des beauftragten Unternehmens, sondern war aufgrund der baulichen Verbindung der Gebäude unvermeidliche Folge des Abrisses, den die Beklagten in Auftrag gegeben haben. Es handelt sich um neue und eigenständige Schäden, die über die bei Errichtung des Anbaus an der Wand verursachten Substanzschäden hinausgehen.

Rz. 13

b) Die Rechtswidrigkeit der Eigentumsbeeinträchtigung ist indiziert (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 823 Rz. 24 m.w.N.). Zwar war es den Beklagten unbenommen, den in ihrem Eigentum stehenden Anbau abzureißen zu lassen. Das Eigentum des Klägers durften sie aber jedenfalls nicht dauerhaft beschädigen, selbst wenn es sich um eine unvermeidliche Folge des Abrisses handelt. Ob dies daraus folgt, dass der Abriss nur mit Zustimmung des Klägers erfolgen durfte, oder ob jedenfalls der Abriss ohne anschließende Wiederherstellung der Wand rechtswidrig war, bedarf keiner Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, ob die gem. § 20 Abs. 1 NachbG NRW erforderliche schriftliche Zustimmung zu der Errichtung des Anbaus erteilt worden ist. Diese erstreckte sich ohne ausdrückliche Abreden nicht auf die dauerhafte Beschädigung der Grenzwand durch einen späteren Abriss (vgl. auch Grziwotz in Grziwotz/Lüke/Saller, Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rz. 184); dass der Kläger (oder ggf. sein Rechtsvorgänger) der Errichtung des Anbaus zugestimmt hat, hat das Berufungsgericht ohnehin nicht feststellen können.

Rz. 14

c) Die Beklagten haben die Eigentumsbeeinträchtigung zumindest fahrlässig verursacht. Dass es zu solchen Schäden kommen würde, drängte sich angesichts der baulichen Verbindung auf und war zumindest vorhersehbar.

Rz. 15

d) Infolgedessen kann der Kläger gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Anspruch besteht jedenfalls in der von dem Berufungsgericht zugesprochenen Höhe.

Rz. 16

aa) Herzustellen ist gem. § 249 Abs. 1 BGB der Zustand, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des gleichen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat; er muss aber wirtschaftlich möglichst so gestellt werden, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 8.1.1986 - VIII ZR 292/84, NJW-RR 1986, 874, 875; Urt. v. 28.10.2014 - VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rz. 25, jeweils m.w.N.).

Rz. 17

bb) Danach kann der Kläger verlangen, dass die Wand als funktionsfähige Außenwand wiederhergestellt wird. Einer solchen bedurfte es zwar nicht, solange der Anbau bestand. Aber nach dem Abriss des Anbaus muss die Grenzwand ihren ursprünglichen Zweck als Außenwand wieder erfüllen können. Es geht nicht um eine von der Ersatzpflicht ggf. nicht umfasste Verbesserung einer Grenzwand, die vor dem Anbau keine funktionstüchtige Außenwand war (vgl. hierzu Grziwotz in Grziwotz/Lüke/Saller, Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rz. 184; s. auch LG Berlin, GE 1993, 1039; AG Schleiden, NJOZ 2005, 3212 ff.).

Rz. 18

cc) Soweit die Revision ein Mitverschulden des Klägers sowie einen Abzug neu für alt geltend macht, verweist sie schon nicht auf dahingehendes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen. Ohne näheren Vortrag sind weder ein Mitverschulden noch auszugleichende Vorteile des Klägers ersichtlich; sowohl die Voraussetzungen eines anzurechnenden Mitverschuldens (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.2013 - VI ZR 255/12, NJW 2014, 217 Rz. 9) als auch die der Vorteilsausgleichung (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.2014 - V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rz. 22, insoweit in BGHZ 200, 350 ff. nicht abgedruckt) haben die Beklagten darzulegen und zu beweisen.

Rz. 19

4. Zu ersetzen sind auch die Feuchtigkeitsschäden. Insoweit sieht das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog) rechtsfehlerfrei als gegeben an.

Rz. 20

a) Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden, aus besonderen Gründen jedoch nicht gem. § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 862 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Zu den rechtswidrigen Einwirkungen gehört auch Wasser (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 30.5.2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 102 ff.; Urt. v. 12.12.2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 189 f., jeweils m.w.N.).

Rz. 21

b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge ist auf dem Grundstück der Beklagten nach dem Abriss eine Bodenplatte aus dichtem Beton verblieben. Infolgedessen sammelt sich dort Niederschlagwasser, das nicht abfließen kann und in die Grenzwand des Klägers einsickert. Es hält sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, dass das Berufungsgericht annimmt, der Kläger habe die Wasserzufuhr weder vorhersehen noch rechtzeitig abwehren können. Hierdurch war er gehindert, den ihm zustehenden vorbeugenden Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 NachbarG NRW rechtzeitig geltend zu machen; nach letzterer Bestimmung sind bauliche Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt (näher BGH, Urt. v. 12.6.2015 - V ZR 168/14, NZM 2015, 795 Rz. 7 ff. zu § 37 Abs. 1 NachbarG Rheinland-Pfalz).

Rz. 22

c) Die Beklagten sind Störer. Hierfür muss die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf ihren Willen zurückgehen (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 1.4.2011 - V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739 Rz. 12 m.w.N.). Dies ist deshalb anzunehmen, weil die Beklagten, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch Grundstückseigentümer waren, den Abriss und damit den nachfolgenden Zustand der baulichen Anlagen veranlasst haben.

Rz. 23

d) Der Anspruch ist nicht subsidiär. Zwar kommt auch ein verschuldensabhängiger Ersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 NachbarG NRW in Betracht. In der Rechtsprechung des Senats ist aber geklärt, dass eine solche, an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung keine den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ausschließende Sonderregelung darstellt (vgl. BGH vom 15.7.2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294 Rz. 22).

Rz. 24

e) Schließlich wendet sich die Revision auch insoweit erfolglos gegen die Höhe des Anspruchs. Bei Substanzschäden entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass der nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bemessende nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch den vollen Schadensersatz umfassen kann (Urt. v. 4.7.1997 - V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374 f.; Urt. v. 11.6.1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70 f.). Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Rz. 25

4. Hinsichtlich der Nebenforderungen sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.

III.

Rz. 26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

BauR 2016, 1038

NJW-RR 2016, 588

JR 2017, 154

NZM 2016, 735

WM 2016, 1751

ZfIR 2016, 289

JZ 2016, 279

MDR 2016, 585

VersR 2016, 802

ZfBR 2016, 353

RÜ 2016, 347

RdW 2016, 635

BBB 2016, 70

FSt 2016, 786

Jura 2016, 951

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