Rz. 87

Eine begünstigte Installation (Rz. 82ff.) liegt grundsätzlich nicht vor bei der Wartung, Reparatur und Kontrolle einer bereits installierten Fotovoltaikanlage. Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten muss jedoch unterschieden werden, ob die jeweilige Leistung als Lieferung (Werklieferung) oder sonstige Leistung (Werkleistung) zu behandeln ist. Werden im Zuge von Reparaturarbeiten einzelne wesentliche Komponenten ausgetauscht, handelt es sich regelmäßig bei der gesamten Leistung um eine begünstigte Werklieferung. Dem Nullsteuersatz unterliegt nämlich auch die (nachträgliche) Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile sowie deren Installation, wenn diese Teil einer Anlage sind, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt.[1]

Ebenso unterliegt die isolierte Erweiterung bzw. Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer Fotovoltaikanlage, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt, dem Nullsteuersatz.[2]

 

Rz. 88

Verwendet ein Handwerksbetrieb bei Reparatur- und Wartungsarbeiten keine von ihm beschafften Hauptstoffe, handelt es sich nicht um eine begünstigte Werklieferung. Dies ist bei Instandhaltungsarbeiten der Fall, bei denen gar kein neues Material (Ersatzteile) verwendet oder nur Nebenstoffe wie Schrauben oder Klammern ausgetauscht werden. Werden z. B. im Rahmen von Wartungsarbeiten Solarmodule lediglich gereinigt oder neu verschraubt, handelt es sich um nicht begünstigte Werkleistungen. Die Handwerksbetriebe müssen somit bei Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an bestehenden Fotovoltaikanlagen unterscheiden, ob sie eine begünstigte (Werk-)Lieferung (zum Nullsteuersatz) oder eine nicht begünstigte sonstige Leistung (zum Regelsteuersatz von 19 %) ausgeführt haben und dementsprechend ihre Rechnung erteilen.

 

Rz. 88a

Anlagenbetreiber (Leistungsempfänger), die ihre Fotovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen entnommen haben und die die Regelbesteuerung anwenden, können den Vorsteuerabzug aus Wartungskosten usw., die der leistende Unternehmer zutreffend mit 19 % USt in Rechnung gestellt hat, nur in Höhe der unternehmerischen Nutzung und unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG in Anspruch nehmen.[3]

Die Höhe der unternehmerischen Nutzung richtet sich nach dem tatsächlichen Verhältnis des in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Stroms zu dem mit der Anlage erzeugten gesamten Strom. Auch wenn eine Fotovoltaikanlage aufgrund der Vereinfachungsregelung für eine mehr als 90-prozentige Eigennutzung des erzeugten Stroms (Rz. 117) aus dem Unternehmensvermögen in das Privatvermögen entnommen worden ist, kommt es für den abziehbaren Vorsteueranteil aus Wartungskosten usw. auf das tatsächliche Verhältnis von eingespeistem und dezentral (privat) verbrauchtem Strom an. Wenn eine Eingangsleistung ausschließlich dem eingespeisten Strom zuzurechnen ist (z. B. bei den Steuerberaterhonoraren für die Erstellung der USt-Erklärung), kann die gesamte in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer abgezogen werden. Nach einem ggf. erfolgten Wechsel zur Kleinunternehmerregelung i. S. d. § 19 UStG ist ein Vorsteuerabzug aus den dem Regelsteuersatz unterliegenden Eingangsleistungen jedoch ausgeschlossen (§ 19 Abs. 1 S. 4 UStG).[4]

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