Rz. 26

vorläufig frei

 

Rz. 27

Der ESRS G1 fordert Angaben zur Unternehmenspolitik (Geschäftsgebaren).[1] Hier werden zusätzlich zu den Konkretisierungen aus ESRS 2 6 weitere OP gefordert, die sich überwiegend bereits aus anderen Vorgaben ergeben, etwa aus § 289c Abs. 2 Nr. 5 HGB für die nichtfinanzielle Berichterstattung und aus § 10 Abs. 2 LkSG zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Zudem wurden auch Berichtspflichten integriert, die nach bereits bestehenden EU-Vorgaben notwendig sind, etwa aus der Finanzmarktregulierung (Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor) oder der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Allerdings divergieren die Anwenderkreise und es gibt auch einige Angabepflichten, die so bislang noch nicht gefordert wurden, wie die Aufzählung verdeutlicht:

  • Allgemeine Offenlegung

    • GOV-1-G1: Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane
    • IRO-1-G1: Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen (P)
  • Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen

    • G1-1: Strategien in Bezug auf Unternehmenspolitik und Unternehmenskultur
    • G1-2: Management der Beziehungen mit Lieferanten
    • G1-3: Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung
  • Parameter und Ziele

    • G1-4: Bestätigte Fälle von Korruption und Bestechung (VO (EU) 2019/2088)
    • G1-5: Politischer Einfluss und Lobbying-Aktivitäten
    • G1-6: Zahlungspraktiken

Besonders überraschend erscheint die letzte OP zu den Zahlungspraktiken, wo es um Folgendes geht:

  • die durchschnittliche Zeit, die das Unternehmen benötigt, um eine Rechnung zu bezahlen, in Tagen,
  • Angaben zu den standardmäßigen vertraglichen Zahlungsbedingungen des Unternehmens in Tagen für Käufe und Verkäufe von erbrachten Produkten oder erbrachten Dienstleistungen,
  • ergänzende Informationen, die für einen ausreichenden Kontext erforderlich sind (ESRS G1.33).

Hintergrund ist, dass Unternehmen nicht ihre Marktmacht ausnutzen sollen, um ihr Working Capital zu Lasten der Geschäftspartner zu optimieren. Allerdings erscheint es doch sehr fraglich, ob diese aggregierten Angaben dafür sinnvoll sind.[2]

 

Rz. 28

vorläufig frei

[1] Vgl. auch im Folgenden Müller/Needham, ZCG 2022, S. 184 ff.

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