6.1 Angabepflichtige Haftungsverhältnisse (§ 251 HGB)

 

Rz. 141

Nach § 251 HGB sind bestimmte Haftungsverhältnisse unter der Bilanz auszuweisen, d. h. zu vermerken. Es handelt sich um künftig entstehende Risiken, die nicht als Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen sind, u. a. aus Dauerschuldverhältnissen, z. B. Schuldbeitritt zu Verpflichtungen aus Mietverhältnissen. Bei fehlender Bezifferbarkeit ist zu schätzen. Beschränkt sich z. B. eine Mietgarantie auf den Mietausfall, den der Eigentümer eines Objekts gegenüber einer bestimmten Garantiemiete erleidet, so wird auf der Basis der zum Stichtag nicht vermieteten Teile des Objekts das Risiko aus dem Haftungsverhältnis durch die Differenz zwischen dem garantierten Betrag und derjenigen Miete bestimmt, die auch bei ungünstigen Annahmen über die Entwicklung des Marktes in jedem Fall zu realisieren ist. Es ist bei Dauerschuldverhältnissen umstritten, ob der Gesamtbetrag oder nur der Jahresbetrag anzugeben ist. Zumindest bei sehr langlaufenden Verträgen erscheint die gebotene Stichtagsbetrachtung bei Angabe eines Gesamtbetrages zu einer nicht tatsachengemäßen Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu passen.[1]

 

Rz. 142

Sofern auch eine Schätzung nicht möglich ist, ist der Ansatz eines Merkpostens geboten. In diesem Fall muss zusätzlich ein verbaler Vermerk in Form einer Erläuterung unter der Bilanz oder im Anhang aufgenommen werden.[2]

 

Rz. 143

Die Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen (§ 251 Satz 2 HGB).

[1] Vgl. Heininger, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 251 HGB Rz. 46.
[2] Vgl. Heininger, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 251 HGB Rz. 49.

6.2 Abgrenzung der Umsatzerlöse in Einzelfällen (§ 275 HGB)

 

Rz. 144

Seit dem Geschäftsjahr 2016 sind in den Umsatzerlösen nach § 277 Abs. 1 HGB analog zu den IFRS auch die Erlöse aus Vermietung und Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen einzubeziehen. Die bis dahin gültige Abgrenzung von für die einzelnen Unternehmen typischen Erlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entfällt somit.[1]

6.3 Pflichtangaben im Anhang (§ 285 HGB)

 

Rz. 145

Dauerschuldverhältnisse, zu denen auch die Miet- und Pachtverträge zu zählen sind, begründen i. d. R. eine Angabepflicht, nach § 285 Nr. 3, 3a HGB. Anzugeben sind Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und eine Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist. Zudem ist der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben, die nicht in der Bilanz enthalten sind und nicht bereits als Haftungsverhältnisse oder in der zuvor dargestellten Angabepflicht angegeben wurden.[1]

 

Rz. 146

Unter die in den Gesamtbetrag aufzunehmenden Miet- und Pachtverträge fallen nur solche, die am Bilanzstichtag bereits abgeschlossen sind. Auf die Laufzeit kommt es nicht an. Ggf. sind auch kurzfristige Verträge einzubeziehen, wenn sie von erheblicher Bedeutung sind. Geplante Verträge sind nicht angabepflichtig.[2]

 

Rz. 147

Der Angabepflicht bei Dauerschuldverhältnissen wird genügt, wenn die jährlich zu zahlenden Beträge und die Dauer der Verpflichtungen genannt werden.[3]

[2] Vgl. Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 285 HGB Rz. 24.
[3] Vgl. Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 285 HGB Rz. 27.

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