In allen Mitgliedstaaten existieren zentrale Behörden zur Durchführung dieses Informationsaustauschs. Zuständig in der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) mit dessen Außenstelle Saarlouis.

Neben den bereits genannten elektronischen Abfragen, bietet das BZSt auch die Möglichkeit der schriftlichen oder telefonischen Abfrage.

 
Hinweis

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern Dienstsitz Saarlouis 66738 Saarlouis Telefax: +49 (0) 228 406-3801.

Telefon: +49 (0) 228 406-1222 (Montag bis Freitag: 07:00 – 16:00 Uhr)

Für den beabsichtigten Datenabgleich mussten zunächst alle am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beteiligten Unternehmen durch die zentral zuständigen nationalen Behörden registriert und mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausgestattet werden. Kernstück des Informationsaustauschs ist die Verpflichtung der Unternehmer, monatlich bzw. vierteljährlich grenzüberschreitende Leistungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets zu melden. Die Deklarierung dieser Umsätze erfolgt in der sog. Zusammenfassenden Meldung (ZM)[1] gem. § 18a UStG und bildet somit eine wesentliche Grundlage für die Kontrolle der Besteuerung im Waren- und Dienstleistungsverkehr der EU. Die Zusammenfassende Meldung muss elektronisch bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums auf dem dafür vorgesehenen Weg elektronisch beim BZSt eingereicht werden.

Grundsätzlich monatlich deklarationspflichtig sind innergemeinschaftliche Warenlieferungen, innergemeinschaftlich verbrachte Waren sowie seit dem 1.1.2020 auch Versendungen und Befördungen in Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat. Außerdem müssen Lieferung an den letzten Unternehmer innerhalb eines Dreiecksgeschäfts nach § 25b Abs. 2 UStG in der Zusammenfassenden Meldung aufgenommen werden.

Die Erbringung steuerpflichtiger sonstiger Leistungen, bei denen sich der Leistungsort nach dem Unternehmersitzprinzip gem. § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, sind zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung für das Kalendervierteljahr verpflichtet, wenn die Steuerschuld auf einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge Verfahren, § 13b UStG).

 
Wichtig

Datenbankzugriff für Mitgliedstaaten

Das Bundeszentralamt für Steuern sammelt die von den Unternehmern abzugebenden Meldungen und speichert sie in eine Datenbank ein, auf die von den zuständigen zentralen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten jederzeit zugegriffen werden kann.

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