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Vorkaufsrecht-Urteil des BVerwG: Berlin, Hamburg und München wollen jetzt Vorkaufsrecht-Reform

Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktion
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Die 3 größten deutschen Städte Berlin, Hamburg und München wollen ihr Vorkaufsrecht bei Immobilien zurück – das wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Teilen gekippt. Damit sie das Privileg wieder rechtssicher nutzen können, fordern die Städte eine Reform des Baugesetzbuchs.

Nachdem Berlin bereits eine entsprechende Initiative in den Bundesrat eingebracht hat, haben sich Berlin, Hamburg und München nun zusammengetan und setzen sich für eine gesetzliche Neuregelung des kommunalen Vorkaufsrechts auf Bundesebene ein. Der Bund soll das BauGB reformieren, lautet die Forderung an die neue Regierung.

Die Reform sei nötig, damit die Ausübung des Vorkaufsrechts als Ultima Ratio gegen Bodenspekulanten, steigende Mieten und die Verdrängung von Bewohnern wieder rechtssicher angewendet werden könne, teilten die Städte am 26. Januar mit. Es bestehe dringender Handlungsbedarf. Berlins Regierende Bürgermeisterin Franziska Giffey, Hamburgs Erster Bürgermeister Peter Tschentscher und Münchens Oberbürgermeister Dieter Reiter (alle SPD) appellierten an den Bund und die Länder, an einer bundesweiten Lösung mitzuwirken.

Was bedeutet das Urteil für Großstädte?

Hintergrund der Initiative ist ein Urteil des BVerwG vom 9.11.2021, mit dem das städtische Vorkaufsrecht bei Immobilien in Teilen gekippt wurde.

Grundlage der Entscheidung war ein Fall in Berlin, bei dem es um einen umstrittenen Wohnungskauf in Friedrichshain-Kreuzberg ging. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück zum Ausübungszeitpunkt im Sinne der sozialen Erhaltungssatzung regulär genutzt wird, entschieden die Richter. Das BVerwG hat die gesetzliche Vorschrift also so ausgelegt, dass es nur auf den Zustand zum Zeitpunkt des Verkaufs ankommt und nicht auf die Absichten des Käufers in der Z...

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Entscheidungsstichwort (Thema) Vorkaufsrecht im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung Leitsatz (amtlich) Der Ausübungsausschlussgrund des § 26 Nr. 4 BauGB greift auch bei Vorkaufsfällen im Gebiet einer Erhaltungssatzung (§ 24 ...

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