Fachbeiträge & Kommentare zu Zulassung

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AGS 1/2018, Keine Einigungs... / 1 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Landeskasse ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG aufgrund der amtsgerichtlichen Zulassung der Beschwerde zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Eine Einigungsgebühr steht der Antragstellerin nicht zu. Die Einigungsgebühr entsteht nach der amtlichen Anm. zu Nrn. 1003, 1000 Abs. 1 S. 1 1. Hs. VV "für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags,...mehr

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Anhang / Anlage 8b (zu § 48a)

Muster der Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" Vorbemerkungen Farbe: rosa Format: DIN A5 Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:mehr

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Anhang / A. Vorbemerkungen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 1...mehr

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Anhang / Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)

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AGS 1/2018, Keine fiktive T... / 1 Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr. In der der Kostensache zugrunde liegenden Angelegenheit begehrte der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm einen Studienplatz in einem bestimmten Studiengang zuzuweisen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe, die ihm unter Beiordnung der Erinnerungs...mehr

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Anhang / § 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis

(1) 1Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis während der Dauer des Dienstverhältnisses die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:mehr

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Anhang / § 29a Fahrerlaubnisse von in Deutschland stationierten Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas

1In Deutschland stationierte Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanadas oder des zivilen Gefolges dieser Streitkräfte und deren jeweilige Angehörige sind berechtigt, mit einem im Entsendestaat ausgestellten Führerschein zum Führen privater Kraftfahrzeuge in dem Entsendestaat solche Fahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, wenn siemehr

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Anhang / Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27)

Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnismehr

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Anhang / § 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung

(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von ...mehr

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Anhang / § 43a Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme für das Fahreignungsseminar

Macht die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Möglichkeit der Qualitätssicherungssysteme nach § 4a Absatz 8 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 34 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes Gebrauch, hat sie ein Qualitätssicherungssystem für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme anzuerkennen oder ein Qualitätssicherungssystem für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zu...mehr

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Anhang / § 30a Rücktausch von Führerscheinen

(1) 1Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen. 2Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind in diesem die noch gült...mehr

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Anhang / § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen

(1) 1Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. 2Ausgenommen sindmehr

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Anhang / I. Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine

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Anhang / Muster

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten od...mehr

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Anhang / § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

(1) 1Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. 2§ 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absa...mehr

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§ 10 Verbundverfahren / V. Rechtsbeschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung betreffend den Hauptgegenstand

Rz. 204 Rechtsbeschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen betreffend die Hauptsache in familiengerichtlichen Verfahren werden gem. Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a) VV abgerechnet wie Revisionsverfahren. Es gelten die Nrn. 3206 ff. VV (siehe § 8 Rdn 378). Rz. 205 Rechtsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen oder den Rechtszug beendende Entscheidungen in einem Nebe...mehr

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Anhang / § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

(1) 1Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 11 Absatz 10 anerkannt. 2In die Kurse dürfen nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des § 11 Absatz 10 entsprechen und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. (2)...mehr

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Anhang / § 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) 1Bei erstmaliger Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis an den Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. 2Hatte die Dienststelle vor Ablauf der Probezeit den Dienstführerschein nach § 26 Absatz 2 eingezogen, beginnt mit der Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Rest...mehr

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Anhang / Anlage 14a (zu § 71a Absatz 3)

Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (1) Der Antrag nach § 71a Absatz 3 ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu un...mehr

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Anhang / III. Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine

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Anhang / b) ab dem 1. Januar 1999 und bis zum 18. Januar 2013 erteilt

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Anhang / Muster

Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten ode...mehr

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Anhang / § 73 Zuständigkeiten

(1) 1Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausgeführt. 2Di...mehr

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Anhang / § 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt- Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes

1Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. 2Hierzu übermittelt es folgende Daten:mehr

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Anhang / § 38 Verkehrspsychologische Beratung

1In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber der Fahrerlaubnis veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. 2Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies fü...mehr

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Anhang / § 12 Sehvermögen

(1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen. (2) 1Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. 2Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013, durchgeführt. 3Di...mehr

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Anhang / § 72 Begutachtung

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§ 11 Beteiligung von Rechts... / 2. Zweiter Rechtsanwalt

Rz. 30 Ein weiteres Problem stellt der Rechtsanwaltswechsel während des laufenden Mandates dar. Nicht nur sind dann berufsrechtliche Pflichten zu beachten, sondern es ist auch keine Selbstverständlichkeit, dass die Rechtsschutzversicherung – oder im Erstattungsfalle der Gegner – die Kosten eines zweiten Rechtsanwalts trägt: Praxistipp Achtung: BGH vom 22.8.2012 – XII ZB 183/1...mehr

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Anhang / § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung

(1) 1Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsversuch mindestens sechs Wochen) wiederholt werden. (2) 1Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt w...mehr

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§ 3 Der (Erst-)Erwerb der F... / 1. Allgemeine Erlaubnisfreiheit zur Teilnahme am Straßenverkehr

Rz. 1 Nach der deutschen Rechtsordnung hat jedermann das Recht auf allgemeine Teilnahme am Straßenverkehr. Dies folgt aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG).[1] Diese sog. "allgemeine Verkehrsfreiheit" gilt jedoch nur insoweit, als nicht Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz v...mehr

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Anhang / § 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern

(1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden. (2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen de...mehr

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Anhang / § 16 Theoretische Prüfung

(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er (2) 1Die Prüfung erfolgt anhand...mehr

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Anhang / § 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes

(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahrenmehr

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Anhang / § 35 Aufbauseminare

(1) 1Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. 2Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. 3Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzufüh...mehr

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Anhang / § 47 Verfahrensregelungen

(1) 1Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. 2Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behör...mehr

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Anhang / § 25 Ausfertigung des Führerscheins

(1) 1Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. 2Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragstellermehr

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Anhang / Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7)

Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) Vorbemerkungen Farbe: rosa Format: DIN A5 Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:mehr

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Anhang / § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen

(1) 1Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wennmehr

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Anhang / § 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins

(1) Internationale Führerscheine müssen nach den Anlagen 8c und 8d in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden. (2) Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1233) ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und dere...mehr

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Anhang / § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel

(1) 1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dassmehr

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Anhang / § 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen

(1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt werden. (2) Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder ...mehr

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Anhang / § 26 Dienstfahrerlaubnis

(1) 1Die von den Dienststellen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei (§ 73 Absatz 4) erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). 2Bei Erteilung der Dienstfahrerlaubnis darf auf die Vorlage des Führungszeugnisses nach § 11 Absatz 1 Satz 5 verzichtet werden. 3Über die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein...mehr

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Anhang / Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2)

Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen.mehr

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Anhang / § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes

(1) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:mehr

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Anhang / II. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013)

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Anhang / § 64 Identitätsnachweis

(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkanntmehr

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Anhang / Muster

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten od...mehr

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Anhang / § 75 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässigmehr

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Anhang / § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen

(1) 1Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) oder ein Kraftfahrzeug, das den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b entspricht, führt, muss in einer Prüfung nachgewiesen haben, dass ermehr

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Anhang / § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland

(1) 1Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. 2Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, da...mehr