Rz. 1

Nach der deutschen Rechtsordnung hat jedermann das Recht auf allgemeine Teilnahme am Straßenverkehr. Dies folgt aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG).[1] Diese sog. "allgemeine Verkehrsfreiheit" gilt jedoch nur insoweit, als nicht Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird, wie es sich aus dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG ergibt.[2]

Das Recht zur allgemeinen Teilnahme am Straßenverkehr ist quasi als "Grundregel" in § 1 FeV normiert:

Zitat

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu den einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.

 

Rz. 2

Aus der vorstehend wiedergegebenen Regelung folgt, dass die allgemeine Teilnahme am Straßenverkehr grundsätzlich zulassungsfrei ist. Eine besondere Erlaubnis kommt nur dort in Betracht, wo dies sachlich geboten ist: Da das Verkehrsrecht zum besonderen Sicherheitsrecht zählt, hängt die Beurteilung vom (abstrakten bzw. konkreten) Sicherheitsrisiko ab, das von der jeweiligen Art der Verkehrsteilnahme ausgeht.[3]

[1] BVerfGE 80, 137 = NJW 1989, 2525 (Reiten im Wald).
[2] NK-GVR/Ternig, § 1 FeV Rn 1.
[3] Vgl. Bode/Winkler, § 1 Rn 1 bis 4.

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