Die Beschwerde der Landeskasse ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG aufgrund der amtsgerichtlichen Zulassung der Beschwerde zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Eine Einigungsgebühr steht der Antragstellerin nicht zu.

Die Einigungsgebühr entsteht nach der amtlichen Anm. zu Nrn. 1003, 1000 Abs. 1 S. 1 1. Hs. VV "für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird". Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die Übereinkunft der Kindeseltern im Termin vor dem AG war von vornherein nicht geeignet, einen Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten zu beseitigen. Zwar kann auch in Sorgerechtsverfahren grundsätzlich eine Einigungsgebühr entstehen. Dies hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung der Anm. Abs. 5 zu Nr. 1000 VV durch S. 3 mit Wirkung ab 1.9.2009 bestätigt. Dennoch kommt die Festsetzung einer Einigungsgebühr in Verfahren nach § 1666 BGB weiterhin nicht in Betracht (Senat, Beschl. v. 29.1.2013 – II-10 WF 2/13; OLG Hamm MDR 2014, 37; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.10.2014 – 7 WF 859/14; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1814 [= AGS 2011, 276]; KG FamRZ 2011, 245 [= AGS 2010, 426]; OLG Celle FamRZ 2011, 246). Im Unterschied zu Sorgerechtsverfahren nach §§ 1671, 1672 BGB, in welchen die Kindeseltern bei Abschluss einer Vereinbarung im Rahmen von § 156 Abs. 1 FamFG in Ausübung der durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG eingeräumten Befugnisse handeln, geht es in Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB um die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes über das Kindeswohl nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG. Es handelt sich um ein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren, in dem der Grundsatz der Amtsermittlung gilt und das infolgedessen der Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen ist. Zum Abschluss bindender Verträge sind die Kindeseltern nicht befugt. Dies gilt auch für die Übereinkunft der Kindeseltern im Termin vor dem AG.

Mitgeteilt von RiOLG Dr. Thomas W. Lemcke, Düsseldorf

AGS 1/2018, S. 10

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