Fachbeiträge & Kommentare zu Zeitarbeit

Beitrag aus TVöD Office Professional
Weisungsrecht, Direktionsrecht / 5 Übertragung des Weisungsrechts auf Beschäftigte

Der Arbeitgeber kann im Rahmen der Unternehmensorganisation über das Weisungsrecht Aufgaben auf Beschäftigte übertragen. Dazu zählt ebenfalls die Aufgabe, das Weisungsrecht für den Arbeitgeber gegenüber anderen Beschäftigten auszuüben. Diese Beschäftigten bezeichnet man dann als Führungskräfte oder Vorgesetzte. Bei größeren Betrieben oder juristischen Personen als Arbeitgebe...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Weisungsrecht, Direktionsrecht / 4.2 Gesetz und Verordnung

Ganz allgemein ist kein Beschäftigter verpflichtet, gesetzlich verbotene oder sittenwidrige Arbeitsleistungen zu erbringen. Dies gilt auch, soweit die Arbeiten aufgrund des Weisungsrechts zugewiesen werden. Der Arbeitgeber hat gesetzliche Beschränkungen bei der Ausübung seines Weisungsrechts zu beachten. Dazu gehören beispielsweise die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschri...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 13 Arbeitsschutz bei Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit)

Die Frage der Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Arbeitsschutzes im Betrieb stellt sich auch bei der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit). Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich nicht um die klassische Zweierbeziehung Arbeitgeber-Beschäftigter handelt. Vielmehr ist hier noch ein Dritter Akteur im Spiel, nämlich der eigentliche Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers....mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 12.4 Leiharbeit

Grundsätzlich würde § 8 ArbSchG auch vollumfänglich bei der Leiharbeit Anwendung finden. Allerdings sind Leiharbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung wesentlich anders in den Betrieb des anderen Arbeitgebers integriert, als es bei bloßer zeitgleicher Anwesenheit mehrerer Beschäftigter verschiedener Arbeitgeber der Fall ist. Leiharbeitnehmer sind in das Betriebsgesc...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 7.9 Arbeitnehmerüberlassung

Leiharbeitnehmer sind in der Regel fest in das Betriebsgeschehen des Entleihers integriert. Daher liegt die Verantwortungfür den Arbeitsschutz dieser Arbeitnehmer grundsätzlich beim Entleiher. Allerdings bleibt auch der Verleiher zum Arbeitsschutz verpflichtet. In Bezug auf die arbeitsschutzbezogenen Unterweisungen ist allerdings rechtlich festgelegt, dass allein der Entleih...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 13.1 Allgemeines

Die Leiharbeit ist ein fester Bestandteil der heutigen Arbeitswelt und in bestimmten Wirtschaftszweigen weit verbreitet. Der Grundsatzgedanke der Leiharbeit ist klar: Sie ermöglicht es, Auftragsspitzen zuverlässig zu bewältigen. Außerdem bietet sie eine flexible Möglichkeit Vertretungen bei vorhersehbaren Abwesenheiten von Beschäftigten (z. B. Urlaub, Mutterschutz, Elternzei...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 13.2 Schutzbedürftigkeit

Der Tätigkeitsbereich der Leiharbeitnehmer ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich in die Betriebe anderer Arbeitgeber begeben und dort auch für den Betrieb tätig sind. Sie werden folglich anstatt eigener Beschäftigter des dortigen Arbeitgebers tätig. Insofern unterliegen sie den gleichen Gefährdungen wie die Beschäftigten des Entleiherbetriebes. Die Arbeitnehmerüberlassung ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 13.7 Unterweisung

In Bezug auf die grundsätzliche Doppelverantwortung im Arbeitsschutz besteht eine rechtliche Ausnahme: Für die arbeitsschutzbezogene Unterweisung gemäß § 12 ArbSch der Entleiher zuständig[1]. Er muss die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und Erfahren der Leiharbeitnehmer vornehmen.mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 13.4 Verantwortlichkeiten

Von der Fragestellung, welche Arbeitsschutzvorschriften gelten ist die Frage zu unterscheiden, wer für den Arbeitsschutz der Leiharbeitnehmer verantwortlich ist. Hierbei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Verleiher (als eigentlicher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers) in faktischer Hinsicht nur bedingt Einfluss auf die Arbeitsverhältnisse nehmen kann und auch nur be...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 13.3 Welche Arbeitsschutzvorschriften gelten?

Grundsätzlich bleibt natürlich der Verleiher der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers und ist somit auch grundsätzlich zum Arbeitsschutz verpflichtet. Er ist folglich auch derjenige, der die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu treffen hat[1]. Die bloße Anwendung des ArbSchG würde aber dazu führen, dass lediglich der Verleiher die verwaltungsrechtliche Verantwortung für den Arbeit...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 13.5 Arbeitsschutzvereinbarungen

Die doppelte Verantwortung führt allerdings typischerweise zu der Problematik, dass auch koordiniert werden muss, wer welche Aufgaben übernimmt (z. B. Veranlassung von Pflichtvorsorgen nach der ArbMedVV, Stellung von persönlicher Schutzausrüstung etc.). In der Praxis hat es sich daher bewährt, dass zwischen Verleiher und Entleiher sog. Arbeitsschutzvereinbarungen getroffen w...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 13.6 Überwachungspflicht

Wie festgestellt wurde, haben in rechtlicher Hinsicht sowohl der Verleiher als auch der Entleiher die Verantwortung für die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Faktisch ist aber die Einwirkungsmöglichkeit für den Verleiher in Bezug auf die Arbeitsschutzorganisation beschränkt. Fehlen dem Verleiher die tatsächlichen Möglichkeiten in den Betrieb des Entleihers...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 4.5 Leiharbeitnehmer

Eine relevante Frage ist auch, wer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung für den Arbeitsschutz der Beschäftigten verantwortlich ist. Abgesehen von den arbeitsschutzrechtlichen Unterweisungen (welche gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG dem Entleiher obliegen), existiert im Kontext der Arbeitnehmerüberlassung eine Art doppelte Verantwortung für den Arbeitsschutz. Verantwortlich fü...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 4 ESRS 2 – Allgemeine Ang... / 2.10 ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

Rz. 103 Ziel der Angabepflicht des ESRS 2 SBM-3 ist einerseits, die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, mit denen ein berichtspflichtiges Unternehmen konfrontiert ist, auszuführen. Andererseits ist darzustellen, auf welche Weise diese Auswirkungen, Risiken und Chancen mit Strategie und Geschäftsmodell zusammenhängen – d. h. aus diesen resultieren bzw. zu deren An...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.2.10 Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 119 Auch bei der Arbeitnehmerüberlassung ist die Kündigungsschutzklage gegen den jeweiligen Arbeitgeber zu erheben.[1] Dies ist der Verleiher, wenn er die erforderliche Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG besitzt. Hat der Verleiher keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, fingiert § 10 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.2.9 Mittelbares Arbeitsverhältnis

Rz. 116 Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird.[1] Ein mittelbares Arbeitsverhältnis kann z.B. entstehen, wenn ein Hochschullehrer für ein aus Drittmitteln finanziertes Forschungs...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Outsourcing im HR-Bereich / 3.1.2 Zeitarbeit

[1]. Während Großunternehmen in Deutschland regelmäßig Zeitarbeit als strategisches Instrument der Personalpolitik nutzen, sind mittelständische und vor allem Kleinbetriebe hierbei noch zurückhaltend. Zeitarbeit gibt den Unternehmen die Möglichkeit, kurzfristig auf Personalbedarfe zu reagieren, ohne dass die eigene Belegschaft erhöht werden muss. Klassische Einsatzmöglichkeit...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Interim-Management in der b... / 3 Wie finde ich geeignete Interim-Manager und welche Qualifikationen sollten diese mitbringen?

In der Regel verfügen Unternehmen nicht über eine eigene Datenbank, die umfangreiche Informationen über Qualifikationen und Erfahrungen von Interim-Managern festhält. Darum geht die Suche nach einem geeigneten Kandidaten oft bei null los. Geeignete Interim-Manager zu finden, ist leicht und schwierig zugleich. Leicht, da nicht zuletzt aufgrund des Internets eine Vielzahl von M...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4.2 Umsatzerlöse aus der Erbringung von Dienstleistungen

Rz. 61 Praxis-Beispiel DienstleistungsUnt weisen v. a. die Erlöse jener Dienstleistungen als Umsatzerlöse aus, die aus Dienstleistungen resultieren, die von ihnen typischerweise am Markt angeboten werden und ihr Dienstleistungsspektrum betreffen. Der Ausweis hat sich dabei, sofern ihnen durch Rechtsverordnungen Formblätter vorgegeben sind, an deren Gliederung und Postenbezeic...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.6 Matrix der Umsatzerlöse

Rz. 69 In Anbetracht der Komplexität einzelner Ausweisentscheidungen und deren insg. zu konstatierenden Facettenreichtum wird im Folgenden eine Matrix der Umsatzerlöse aufgezeigt, welche die im bisherigen und im weiteren Verlauf der Kommentierung aufgegriffenen Abgrenzungs- und Ausweisentscheidungen im Zusammenhang mit den Umsatzerlösen konsolidierend darstellt. In Betracht k...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.3.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Abs. 2 B. II. 1.)

Rz. 79 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen entstehen aus Geschäften, die in der GuV als Umsatzerlöse i. S. d. § 277 Abs. 1 HGB erfasst werden. Den Lieferungen und Leistungen liegen gegenseitige Verträge zugrunde (z. B. Lieferungs-, Werks- oder Dienstverträge), die seitens des bilanzierenden Unt bereits durch Lieferung oder Leistung erfüllt wurden, deren Erfüllung durc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7 Beschäftigte Arbeitnehmer (Nr. 7)

Rz. 37 Im Anhang ist in Umsetzung des Art. 16 Abs. 1 Buchst. h der RL 2013/34/EU die durchschnittliche Zahl der während des Gj beschäftigten Arbeitnehmer aufgegliedert nach Gruppen anzugeben, um nähere Angaben über die Personalstruktur zu erhalten. Ergänzend sind die Personalaufwendungen bei Nr. 8 Buchst. b) aufzuführen. Angaben über die Vj-Zahlen sind im Anhang nicht notwen...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anwendung des Reverse-Charg... / 4 Übersicht über die optionale Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in den EU-Mitgliedstaaten

Welche EU-Mitgliedstaaten von fakultativen Regelungen der MwStSystRL, insbesondere der Art. 199 und 199a MwStSystRL, aber auch aufgrund darüber hinausgehender Sonderermächtigungen durch den Rat der EU, Gebrauch machen, ergibt sich aus der nachstehenden Übersichtstabelle:mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8 Haftung bei einer Arbeitnehmerüberlassung (§ 42d Abs. 6 bis 8)

8.1 Allgemeines Rz. 99 Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. Legaldefinition des§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist gekennzeichnet durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertrag...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

1 Allgemeines 1.1 Entstehungsgeschichte Rz. 1 § 42d Abs. 1 bis 5 EStG ist durch das Einkommensteuerreformgesetz v. 5.8.1974[1] in das EStG eingefügt worden.[2] Rz. 2 Die wesentlichen Inhalte des § 42d EStG sind eine Trennung der Haftung des Arbeitgebers (§ 42d Abs. 1 EStG) von der Steuerschuldnerschaft des Arbeitnehmers (§§ 38 Abs. 2, 42d Abs. 3 EStG); die Haftungsfreistellung de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.1 Allgemeines

Rz. 99 Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. Legaldefinition des§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist gekennzeichnet durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.3.1 Doppelte Akzessorietät der Haftung des Entleihers

Rz. 104 Wird der Entleiher als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, so ist wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu unterscheiden, ob er als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer oder als Dritter nach § 42d Abs. 6 EStG neben dem Verleiher als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer haftet.[1] Nach § 42d Abs. 6 EStG haftet der Entleiher beschränkt auf die LSt fü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.3.2 Gründe für einen Ausschluss der Entleiherhaftung

Rz. 108 Ein Entleiher haftet nach § 42d Abs. 6 S. 1 EStG ausnahmsweise nicht in den Fällen einer Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 3 AÜG . Hierunter fallen u. a. folgende Sachverhalte: Arbeitgeber desselben Wirtschaftszweigs überlassen untereinander Arbeitnehmer, um Kurzarbeit oder Entlassungen zu vermeiden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG). Konzernunternehmen i. S. v. § 18 AktG hel...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.2 Haftung des Verleihers als Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1

Rz. 101 Der Verleiher ist grundsätzlich im arbeits- und lohnsteuerrechtlichen Sinn der Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer mit der Folge, dass er für nicht einbehaltene und nicht abgeführte LSt nach § 42d Abs. 1 EStG haftet. Denn aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags verpflichtet sich der Verleiher, dem Entleiher vorübergehend für die Arbeitsleistung einen leistungsfä...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.4 Haftung des Verleihers nach § 42d Abs. 7

Rz. 123 Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher nach § 42d Abs. 7 EStG wie ein Entleiher nach § 42d Abs. 6 EStG. Der Entleiher ist ausnahmsweise dann Arbeitgeber, wenn er die Leiharbeitnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entlohnt (H 42d.2 "Steuerrechtlicher Arbeitgeber" LStH 2025). Aufgrund dessen wird der Entleiher einbehaltungs- und abführung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.3.5 Schätzung der Haftungsschuld des Entleihers (§ 42d Abs. 6 S. 7)

Rz. 119 Ist infolge der Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die LSt schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 % des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne USt nach § 42d Abs. 6 S. 7 EStG anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die LSt, für die er haftet, niedriger ist. Die Vorschrift ist lex specialis zu § 162 AO. Sie i...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.3 Haftung des Entleihers nach § 42d Abs. 6

8.3.1 Doppelte Akzessorietät der Haftung des Entleihers Rz. 104 Wird der Entleiher als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, so ist wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu unterscheiden, ob er als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer oder als Dritter nach § 42d Abs. 6 EStG neben dem Verleiher als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer haftet.[1] Nach § 42d Abs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 10 Persönlich unterliegt der Haftung für LSt der Arbeitgeber, der verpflichtet ist, LSt einzubehalten und abzuführen. Dies sind der inländische Arbeitgeber i. S. v. § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG und der ausl. Verleiher i. S. v. § 38 Abs. 1 Nr. 2 EStG. § 38 EStG stützt sich bei der Regelung der Steuererhebung durch Abzug vom Arbeitslohn auf den lohnsteuerrechtlichen Begriff des ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.3.3 Umfang der Haftung des Entleihers (§ 42d Abs. 6 S. 4)

Rz. 115 Die Haftung des Entleihers beschränkt sich nach § 42d Abs. 6 S. 4 EStG auf die LSt für die Zeit, für die ihm der Leiharbeitnehmer überlassen worden ist. Schwierigkeiten können sich bei der Ermittlung des Haftungsbetrags dadurch ergeben, dass u. U. der Lohnzahlungszeitraum nicht mit dem Zeitraum übereinstimmt, währenddessen der Leiharbeitnehmer für den Entleiher tätig...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 1.1 Entstehungsgeschichte

Rz. 1 § 42d Abs. 1 bis 5 EStG ist durch das Einkommensteuerreformgesetz v. 5.8.1974[1] in das EStG eingefügt worden.[2] Rz. 2 Die wesentlichen Inhalte des § 42d EStG sind eine Trennung der Haftung des Arbeitgebers (§ 42d Abs. 1 EStG) von der Steuerschuldnerschaft des Arbeitnehmers (§§ 38 Abs. 2, 42d Abs. 3 EStG); die Haftungsfreistellung des Arbeitgebers bei Erfüllung seiner An...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.3.4 Gesamtschuldnerschaft von Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer nach § 42d Abs. 6 S. 5

Rz. 116 Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Verleiher als Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner (§ 42d Abs. 6 S. 5 EStG). Die Auswahl zwischen dem Verleiher (Arbeitgeber) und dem Leiharbeitnehmer hat das FA nach pflichtgemäßem Ermessen gem. § 42d Abs. 1 bis 5 EStG zu treffen (§ 42d Abs. 6 S. 8 EStG). Rz. 117 Was das Verhältnis zwischen...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 8.5 Anordnung zur Sicherung des Steueranspruchs (§ 42d Abs. 8)

Rz. 125 Das Betriebsstätten-FA kann hinsichtlich der LSt der Leiharbeitnehmer nach § 42d Abs. 8 EStG anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist. Diese Vorschrift hat ihr Vorbild in § 50a Abs. 7 EStG zum Steuerabzug bei beschränkt Stp...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 1.2 Inhalt

Rz. 4 § 42d Abs. 1 EStG enthält in Nr. 1 und 2 Tatbestände, die zur Haftung eines Arbeitgebers für die LSt eines Arbeitnehmers infolge der Verletzung der Pflicht zur Einhaltung und Abführung der LSt führen, die inländischen Arbeitgebern und ausl. Arbeitnehmer-Verleihern obliegt. Nach Nr. 3 haftet ein Arbeitgeber für ESt (LSt), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto o...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (3) Personalüberlassung (Satz 2)

2 Eine natürliche Person gehört auch dann zum eigenen Personal des Unternehmens, wenn ein anderes Unternehmen sich vertraglich verpflichtet hat, die natürliche Person dem Unternehmen als Personal zu überlassen und sich die Verpflichtung auf die Überlassung beschränkt. Rz. 2942 [Autor/Stand] Überlassenes Personal als eigenes Personal i.S.d. § 2 Abs. 4 BsGaV. Personal eines ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Arbeitgeber, Abs 2.

Rn 5 Arbeitgeber sind diejenigen, die Personen nach I beschäftigen, bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung Entleiher (II 2) und Verleiher (›auch‹), ebenso bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung (Entleiher nach § 10 I AÜG, Verleiher nach § 6 II 2; BKG § 6 Rz 23). Bei Heimarbeitern und Gleichgestellten ist ›Arbeitgeber‹ der Auftraggeber oder Zwischenmeister (II 3). Ein faktisc...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / C. Lohnsteuerliche Betriebsstätte (§ 41 Abs 2 EStG)

Rz. 15 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Für den LSt-Abzug gilt ein eigener, mit § 12 AO (> Rz 7 ff) nicht deckungsgleicher Begriff der Betriebsstätte (§ 41 Abs 2 EStG), der auf lohnsteuerliche Belange besonders zugeschnitten ist. Er legt fest, wo der ArbG seinen steuerlichen ArbG-Pflichten nachzukommen hat und welches FA als > Betriebsstätten-Finanzamt für den ArbG örtlich zuständ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (2) Grundregelung (Satz 1)

(4) 1 Eigenes Personal ist jede natürliche Person, die auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit dem Unternehmen für das Unternehmen tätig wird. Rz. 2941 [Autor/Stand] Grundregelung. In § 1 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 wird zur Definition der Personalfunktion auf Funktionen des Unternehmens Bezug genommen, die durch "ihr Per sonal" ausge...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Freistellungsbescheinigung

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 In folgenden Fällen darf der > Arbeitgeber vom LSt-Abzug erst absehen, wenn ihm eine Freistellungsbescheinigung vorliegt: bei einem Erlass der LSt (ESt) gemäß § 34c Abs 5 EStG nach dem ATE (> Anh 2 Auslandstätigkeitserlass; zu Einzelheiten > Auslandstätigkeitserlass); wenn der > Arbeitslohn nach einem DBA von der LSt (ESt) freizustellen ist, so...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Leiharbeitsverhältnis.

Rn 102 Leiharbeitnehmer werden von ihrem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen (§ 1 I 1 AÜG) (iE BLDH/Lingemann Kap 10 Rz 1f). Zwischen Verleiher und ArbN besteht ein Arbeitsvertrag, zwischen Verleiher und Entleiher ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (§ 12 I AÜG). Zur Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigk...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit.

Rn 77 Trotz Arbeitsplatzwegfalls ist die betriebsbedingte Kündigung sozial nicht gerechtfertigt, wenn der ArbN an einem anderen freien (auch bei vorübergehender oder beabsichtigter Leiharbeit: LAG Hessen BeckRS 12, 72271) geeigneten Arbeitsplatz im selben Unternehmen (§ 611 Rn 34) im Inland (BAG NZA 15, 1457 [BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14]) weiterbeschäftigt werden kann (§ 1 I...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (4) Unternehmer/Gesellschafter (Satz 3)

3 Eine natürliche Person, die ohne jede vertragliche Vereinbarung für das Unternehmen tätig wird, gehört zum eigenen Personal des Unternehmens, wenn die natürliche Person 1. Unternehmer oder Gesellschafter des Unternehmens ist oder 2. dem Unternehmen oder den Gesellschaftern des Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nahesteht. Rz. 2943 [Autor/Sta...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Bauabzugsteuer

Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Zur Sicherung des Steueranspruchs bei Bauleistungen enthält § 48 EStG Regelungen für einen Steuerabzug, wonach Unternehmer iSd UStG sowie > Juristische Person des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger von Bauleistungen im > Inland grundsätzlich 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten und zugunsten des Leistenden an das FA abzuführen haben. Für ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Betrieb, Unternehmen, Konzern.

Rn 33 Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein ArbG mit seinen ArbN bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG NZA 20, 1241 [BAG 11.06.2020 - 2 AZR 660/19]). Mehrere Unternehmen können arbeitsrechtlich einen gemeinsamen Betrieb (§ 1 I 2 BetrVG) bilden, sofern sie sich ausdrücklich oder konkludent rechtlich miteinander verbunden haben un...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gg ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gg § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 [BGH 1...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Mittelbares Arbeitsverhältnis.

Rn 103 Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Mittelsmann, der selbst ArbN eines Dritten (des mittelbaren ArbG) ist, im eigenen Namen Hilfskräfte einstellt, die mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen Arbeitsleistungen erbringen (stRspr, BAG ZTR 05, 160 [BAG 24.06.2004 - 2 AZR 208/03]; NZA 02, 788), der mittelbare ArbG dem Mittelsmann konkrete Weisungen ...mehr