Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
Rz. 103
Ziel der Angabepflicht des ESRS 2 SBM-3 ist einerseits, die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, mit denen ein berichtspflichtiges Unternehmen konfrontiert ist, auszuführen. Andererseits ist darzustellen, auf welche Weise diese Auswirkungen, Risiken und Chancen mit Strategie und Geschäftsmodell zusammenhängen – d. h. aus diesen resultieren bzw. zu deren Anpassung führen. Wie diese Auswirkungen, Risiken und Chancen gesteuert werden, das ergibt sich anschließend aus den mit ESRS 2 SBM-3 korrespondierenden Regelungen in den themenbezogenen Standards – und wird als letztendliches Ergebnis dieser Angabepflicht ebenso berücksichtigt (ESRS 2.46 f.). Zugleich sind die geforderten Angaben auf das Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse und auf die dazu gem. ESRS 2 IRO-1 zu tätigenden Darstellungen (Rz 111 ff.) bezogen. Die EFRAG hat klargestellt, dass eine Auswirkung auch dann bei Wesentlichkeit berichtspflichtig ist, wenn sie nur positiv wirkt.
Rz. 104
Wie in Rz 14 dargestellt, zählt ESRS 2 SBM-3 zu jenen Angabepflichten, für die dem Unternehmen die Wahl des Orts der Offenlegung in der Nachhaltigkeitserklärung weitgehend freigestellt ist.
Die Angaben können in den "Allgemeinen Informationen" gebündelt oder gemeinsam mit den themenbezogenen Angaben auf die drei weiteren Abschnitte der Nachhaltigkeitserklärung aufgeteilt werden. Bspw. können wesentliche ökologische Auswirkungen, Risiken und Chancen im Abschnitt zu den umweltbezogenen ESRS behandelt werden etc. Auch eine Abhandlung in der Finanzberichterstattung ist bei entsprechender Verweissetzung möglich.
Werden die Angaben gem. ESRS 2 SBM-3 nicht in den "Allgemeinen Informationen" getätigt, ist eine "Erklärung über die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen" in den Abschnitt "Allgemeine Informatio...
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