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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 5 Übertragung des Weisungsrechts auf Beschäftigte

Prof. Dr. Kai Litschen
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Der Arbeitgeber kann im Rahmen der Unternehmensorganisation über das Weisungsrecht Aufgaben auf Beschäftigte übertragen. Dazu zählt ebenfalls die Aufgabe, das Weisungsrecht für den Arbeitgeber gegenüber anderen Beschäftigten auszuüben. Diese Beschäftigten bezeichnet man dann als Führungskräfte oder Vorgesetzte. Bei größeren Betrieben oder juristischen Personen als Arbeitgeber ist dies sogar zwingend notwendig, da nicht alle Aufgaben von einer Person oder einem gedachten Gebilde übernommen werden können. Mit der Aufgabenübertragung übernimmt der Beschäftigte die Verantwortung bei der Ausübung des Weisungsrechts für den Arbeitgeber und leitet andererseits seine Rechte von diesem ab.[1] Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass derjenige, dem das Weisungsrecht übertragen wurde, auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um dieser Aufgabe nachkommen zu können. Der Arbeitgeber hat die Obliegenheit einer sorgfältigen Auswahl und muss darüber hinauslaufend kontrollieren, ob die übertragene Aufgabe auch wahrgenommen wird.

An den Akt der Übertragung der Weisungsbefugnis werden grds. keine hohen Anforderungen gestellt. Sie folgen den Regeln für Willenserklärungen nach dem BGB. Es muss lediglich für einen Dritten erkennbar sein, dass der Arbeitgeber der Führungskraft die Weisungsbefugnis übertragen wollte.

Es ist auch denkbar, das Weisungsrecht des Arbeitgebers durch Dritte wahrnehmen zu lassen. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, ob der Dritte im eigenen Interesse oder im Interesse des Arbeitgebers handelt. Im ersteren Fall könnte es sich um Arbeitnehmerüberlassung handeln. Das Weisungsrecht kann auch durch eine Führungskraft aus einem anderen Betrieb oder Unternehmen ausgeübt werden.[2]

[1] Siehe etwa BAG, Urteil v. 16.4.2015, 6 AZR 242/14.
[2] BAG, Beschluss v. 12....

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