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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / (4) Unternehmer/Gesellschafter (Satz 3)

Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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3 Eine natürliche Person, die ohne jede vertragliche Vereinbarung für das Unternehmen tätig wird, gehört zum eigenen Personal des Unternehmens, wenn die natürliche Person

  • 1. Unternehmer oder Gesellschafter des Unternehmens ist oder
  • 2. dem Unternehmen oder den Gesellschaftern des Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nahesteht.
 

Rz. 2943

[Autor/Stand] Unternehmer/Gesellschafter und nahestehende Personen. Eigenes Personal des Unternehmens liegt schließlich auch in der Person des Unternehmers oder eines Gesellschafters des Unternehmens vor, ohne dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Person und dem Unternehmen notwendig ist.

Gleiches gilt für natürliche Personen, die nahestehende Personen des Unternehmens oder der Gesellschafter i.S.d. § 1 Abs. 2 sind (Rz. 501 ff.). Dies betrifft natürliche Personen, die an dem Unternehmen oder einem Mutterunternehmen mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25 % (wesentlich) beteiligt sind oder Anspruch auf mindestens 25 % des Gewinns oder des Liquidationserlöses haben (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Rz. 513 ff.). Daneben sind natürliche Personen betroffen, die auf den Stpfl. unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben können (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, Rz. 522 ff.). Beherrschender Einfluss setzt hierbei neben einer strukturellen Grundlage voraus, dass dem Beherrschten kein wesentlicher eigener Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (Rz. 523). Die Annahme eines Nahestehensverhältnisses einer natürlichen Person zu dem Unternehmen bzw. einem seiner Gesellschafter nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 (Rz. 326 ff.) dürfte im Regelfall ausscheiden, weil einer dritten Person kaum eine Beherrschung einer natürlichen Person auf struktureller Grundlage möglich sein sollte (Rz. 524). Zwar kann zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung...

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